Zunächst einmal sollte man klären, ob eine Rundumsichtbarkeit des "blauen Blinklichts" überhaupt gegeben sein muss. Die StVZO sieht das nicht vor. Ich meine, mich da an an 270° Sichtbarkeit erinnern zu können. Sprich: Von vorne und von den Seiten muss es sichtbar sein, der Viertelkreis am Heck ist egal.

Dafür spricht auch, dass diverse Fahrzeuge nicht über ein Heckblaulicht verfügen bzw. letzteres separat schaltbar ist oder es eben ganz legal nicht sichtbar ist, wenn ein Anhänger gezogen wird.

Dann lässt sich wohl nur sagen: Einem geschenktem Gaul schaut man nicht ins Maul. Fahrzeuge aus Bundes- und Landesbeschaffungen sind eben häufig, sagen wir mal, zweckmäßig und ohne Extras. Wer mehr will, kann alles haben, muss es aber dann auch selbst bezahlen.

Zumal bei so einem Gespann die Absicherung nach hinten vmtl. nicht die oberste Priorität hat. Bei Fahrten im Verband ist ein nicht abschaltbares Heckblaulicht sogar kontraindiziert.

Wenn es trotzdem gewünscht ist, kann man bei demjenigen, der einem das Fahrzeug zur Verfügung stellt, sachlich nachfragen, ob man die Um- bzw. Nachrüstung auf eigene Kosten fachmännisch durchführen darf. Das wird in der Regel unter der Voraussetzung erlaubt, dass der Einsatzzweck nicht verändert wird und der Umbau vollständig rückgängig gemacht werden kann.