Ergebnis 1 bis 6 von 6

Thema: Anhänger vom Land NRW

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    Registriert seit
    10.08.2008
    Beiträge
    120
    Das Problem kenne ich. Die OFD und die Landeseigenen Prüfer sagen Nein zum anbau einer RKL auf Anhänger da dieses nicht zulässig ist laut STvZO.

    gruß

    MHD MS
    Mal gewinnt man,mal verlieren die anderen.

  2. #2
    Registriert seit
    18.12.2009
    Beiträge
    153
    Also ... bringen wir mal eine Linie rein.

    1. Das Anbringen einer Rundumkennleuchte auf einem Anhänger ist, wie schon richtig dargestellt, nach StVZO nicht zulässig.

    2. Die geometrische Sichtbarkeit muss 360° betragen, hierzu sind am Fahrzeug ggf. mehrere Rundumkennleuchten anzubringen. Für Fahrten im Verband oder auch beim Anhängerbetrieb darf die geometrische Sichtbarkeit auch auf ± 135° von vorne gesehen bezogen auf die Fahrzeuglängsachse reduziert werden. (Anbaubedingungen)

    3. Ist die geometrische Sichtbarkeit durch Aufbauten, Wechselladerbehälter oder auch Anhänger nicht gegeben, kann dieser Mangel z.B. durch eine zeitweilig hochsetzbare Kennleuchte am Fahrzeug behoben werden. Ist dieses technisch nicht möglich, bleibt noch:

    4. Es kann natürlich versucht werden, für das Anbringen einer Rundumkennleuchte auf dem Anhänger eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von § 49a StvZO bzw. § 52 StVZO zu bekommen. Bei einer am Anhänger fest angebauten Kennleuchte ist in der Regel danach ein Mitführen des Anhängers an Zivilfahrzeugen nicht mehr zulässig! (und wird aus diesem Grund bei Anhängern aus ZS bzw. KatS-Beschaffungen des Bundes bzw. der Länder in der Regel abgelehnt!)
    Geändert von Tus-bw (24.03.2014 um 07:55 Uhr)
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
    Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
    Sapere aude! (Horaz)

  3. #3
    Registriert seit
    09.08.2011
    Beiträge
    32
    Wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe: An- und Umbauten bei Landesfahrzeugen müssen vollständig rückbaubar sein, also ohne Bohrlöcher etc, das geht dann bei festen Leuchten nicht. Das Zugfahrzeug (Landesfahrzeug)des Betreuungsanhängers hat ein Steckblaulicht, an dem kann eine Verlängerung angebracht werden, so dass diese dann ca 50 cm höher steht. Das Organisationseigene Zugfahrzeug des Anhänger Technik war so auszuwählen, dass es eine Rundumsichtbarkeit ermöglicht. Stand jedenfalss bei der Übergabe bei uns so drin.

    Gruß

    Frank

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •