Dasjablöd. Vor allem für alle geschlossenen Verbände, deren Fahrzeuge gar kein Blaulicht haben ...
Das Urteil muss ich mir die Tage mal im Wortlaut ansehen, der verfügbare Leitsatz "Allein das Einschalten von Abblendlicht tagsüber vermag einen Verband von Kraftfahrzeugen noch nicht als geschlossen zu kennzeichnen." hilft mir für die Fragestellung allerdings nur bedingt weiter. Sieht aber beeindruckend aus, so ein Aktenzeichen von vor fast 40 Jahren (viel passiert scheint wegen unzulässiger Beflaggung seitdem ja nicht zu sein ...).(vgl. auch BayObLG, RReg 1 St 541/74 OWi)
Oder wenn der Verband nur aus Zivilfahrzeugen besteht ...Es gibt einige örtliche Ansätze, auch auf Behördenseite, z.B. Magnetschilder, laufende Numerierung, usw., aber eine wirklich überzeugende Lösung ist nicht dabei.
Kritisch wird es besonders dann, wenn, z.B. bei Evakuierungen, im Verband eine größere Anzahl Zivilfahrzeuge mitgeführt werden.
Seltsamerweise sieht die von dir erwähnte Verwaltungsvorschrift zur StVO das völlig anders und nennt explizit Fahnen (und Gedöns wie "Drapierungen", kann so wild also nicht sein mit der Anforderung). Insofern sind Fahnen besser als nichts.Die bekannten Gerichtsurteile zielen bei der Erkennbarkeit deshalb auf die Fahrzeugabstände und gleiches (Fahr-)Verhalten ab, nicht auf irgendwelche Fahnen oder Schilder.
Bis Du uns die Nonplusultra-Lösung präsentierst, halte ich eine Reihe von roten/blauen/grünen/elfenbeinfarbenen Autos mit Blaulicht vorne und hinten und Flaggen weiterhin für ausreichend als geschlossener Verband erkennbar und das vermeintliche Problem für nicht existent ...