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Thema: Flaggenhalter für Autoscheibe o.ä. ?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Flaggenhalter für Autoscheibe o.ä. ?

    Tach Forum !!!

    Neuere Einsatzfahrzeuge (auch vom BBK) haben oft keinen Flaggenhalter mehr für z.B. zur Kenntlichmachung bei Fahrten im geschlossenen Verband.

    Pfitzner hat z.B. diese Lösung im Angebot:
    http://www.pfitzner.de/download/Date...ggenhalter.pdf

    Kosten allerdings 99,10 € (verm. + Steuer)


    Was habt ihr für eine Lösung um bei solchen Fahrzeugen trotzdem entsprechende Flaggen zu fixieren ?
    (Die Lösung mit Gewebeband o.ä. am Seitenspiegel kenne ich...)


    Gruß
    Bastel

  2. #2
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  3. #3
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    Danke Eschon für den Link.
    Leider ist das Teil für die feste Montage.

    Ich suche eine moblie Lösung.


    Gruß
    Bastel

  4. #4
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    Sorry, Eschon, dieses Teil ist für ältere Fahrzeug mit außem liegenden Kotflügel, z.B. Unimog.

    @ Bastel:
    Aus meiner Sicht hast du zwei Möglichkeiten:

    1. Nachrüsten eines Flaggenhalters an der B-Säule (gibt es als Sonderteil z.B. bei VW oder Ford, teilweise auch in der Bucht. Das ist die sicherste Methode.

    2. Nutzung der von dir genannten Flaggenhalter. Gibt es zum Beispiel auch von Intax - preislich tut sich da faktisch nix.

    Eine fliegende Flagge mit Schaden an anderen Fahrzeugen kommt im Regelfall teurer ...

    Ach so, nur nebenbei, die Flaggen sind nicht geeignet, einen Verband gemäß den Forderungen der StVO zu kennzeichnen, die Teile sind oft genug von anderen Verkehrsteilehmer nicht zu erkennen - die Forderung nach einheitlicher Kennzeichnung wird mit den Flaggen in der Regel nicht erfüllt!
    Tatsächlicher (ursprünglicher) Zweck ist einzig und allein die interne Marschorganisation!

    Ach so, fast vergessen ... es gibt auch Magnethalter für Flaggen ...
    Geändert von Tus-bw (03.11.2013 um 20:21 Uhr)
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
    Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
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  5. #5
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    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Ach so, nur nebenbei, die Flaggen sind nicht geeignet, einen Verband gemäß den Forderungen der StVO zu kennzeichnen, die Teile sind oft genug von anderen Verkehrsteilehmer nicht zu erkennen - die Forderung nach einheitlicher Kennzeichnung wird mit den Flaggen in der Regel nicht erfüllt!
    Und womit wird sie erfüllt?

  6. #6
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    Ich kenne es auch nur mit blauen und grüner Flagge, ggf. noch blaues Rundumlich am ersten und letzten Fahrzeug.

    Wir haben aber noch Magnetschilder, die wir zusätzlich am ersten und letzten Fahrzeug anbringen.

  7. #7
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Ach so, nur nebenbei, die Flaggen sind nicht geeignet, einen Verband gemäß den Forderungen der StVO zu kennzeichnen, die Teile sind oft genug von anderen Verkehrsteilehmer nicht zu erkennen - die Forderung nach einheitlicher Kennzeichnung wird mit den Flaggen in der Regel nicht erfüllt!
    Und womit wird sie erfüllt? Und womit wird sie erfüllt?
    Eine sehr gute Frage, zu der sich aber dummerweise die einschlägigen Gerichte nicht wirklich konkret äußern und teils auch widersprüchliche Aussagen treffen.

    Fakt ist: Der Verband muss für alle Verkehrsteilnehmer deutlich und unmissverständlich als "Einheit" erkennbar sein. Abblendlicht, eine Organisationskennzeichnung oder die gleiche Farbe reichen (verallgemeinert gesagt) nicht aus. (vgl. auch BayObLG, RReg 1 St 541/74 OWi)

    Die übliche Beflaggung erfüllt die Forderung nach eindeutiger Erkennbarkeit nicht, sie ist für den Querverkehr von rechts meist nicht erkennbar, auch Dämmerung oder Dunkelheit machen die geforderte Erkennbarkeit zunichte.

    Mir ist bis dato noch keine Kennzeichnung (außer dem blauen Blinklicht) über den Weg gelaufen, die voll umfänglich die Forderung des § 27 StVO Abs. 3
    Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
    sowie VwV-StvO zu § 27
    ... bei Verbänden von Kraftfahrzeugen auch darauf, daß alle Fahrzeuge die gleichen Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder ähnlich wirksamen Hinweise auf ihre Verbandszugehörigkeit führen.
    nach einheitlicher Kennzeichnung erfüllt hätte.
    Es gibt einige örtliche Ansätze, auch auf Behördenseite, z.B. Magnetschilder, laufende Numerierung, usw., aber eine wirklich überzeugende Lösung ist nicht dabei.
    Kritisch wird es besonders dann, wenn, z.B. bei Evakuierungen, im Verband eine größere Anzahl Zivilfahrzeuge mitgeführt werden.

    Die bekannten Gerichtsurteile zielen bei der Erkennbarkeit deshalb auf die Fahrzeugabstände und gleiches (Fahr-)Verhalten ab, nicht auf irgendwelche Fahnen oder Schilder.
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
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  8. #8
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    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Mir ist bis dato noch keine Kennzeichnung (außer dem blauen Blinklicht) über den Weg gelaufen, die voll umfänglich die Forderung des § 27 StVO Abs. 3 sowie VwV-StvO zu § 27 nach einheitlicher Kennzeichnung erfüllt hätte.
    Dasjablöd. Vor allem für alle geschlossenen Verbände, deren Fahrzeuge gar kein Blaulicht haben ...

    (vgl. auch BayObLG, RReg 1 St 541/74 OWi)
    Das Urteil muss ich mir die Tage mal im Wortlaut ansehen, der verfügbare Leitsatz "Allein das Einschalten von Abblendlicht tagsüber vermag einen Verband von Kraftfahrzeugen noch nicht als geschlossen zu kennzeichnen." hilft mir für die Fragestellung allerdings nur bedingt weiter. Sieht aber beeindruckend aus, so ein Aktenzeichen von vor fast 40 Jahren (viel passiert scheint wegen unzulässiger Beflaggung seitdem ja nicht zu sein ...).

    Es gibt einige örtliche Ansätze, auch auf Behördenseite, z.B. Magnetschilder, laufende Numerierung, usw., aber eine wirklich überzeugende Lösung ist nicht dabei.
    Kritisch wird es besonders dann, wenn, z.B. bei Evakuierungen, im Verband eine größere Anzahl Zivilfahrzeuge mitgeführt werden.
    Oder wenn der Verband nur aus Zivilfahrzeugen besteht ...

    Die bekannten Gerichtsurteile zielen bei der Erkennbarkeit deshalb auf die Fahrzeugabstände und gleiches (Fahr-)Verhalten ab, nicht auf irgendwelche Fahnen oder Schilder.
    Seltsamerweise sieht die von dir erwähnte Verwaltungsvorschrift zur StVO das völlig anders und nennt explizit Fahnen (und Gedöns wie "Drapierungen", kann so wild also nicht sein mit der Anforderung). Insofern sind Fahnen besser als nichts.

    Bis Du uns die Nonplusultra-Lösung präsentierst, halte ich eine Reihe von roten/blauen/grünen/elfenbeinfarbenen Autos mit Blaulicht vorne und hinten und Flaggen weiterhin für ausreichend als geschlossener Verband erkennbar und das vermeintliche Problem für nicht existent ...

  9. #9
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    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Fakt ist: Der Verband muss für alle Verkehrsteilnehmer deutlich und unmissverständlich als "Einheit" erkennbar sein. Abblendlicht, eine Organisationskennzeichnung oder die gleiche Farbe reichen (verallgemeinert gesagt) nicht aus. (vgl. auch BayObLG, RReg 1 St 541/74 OWi)
    Mal abgesehen davon, dass das fast 40 Jahre alt ist, aus dem Urteil:
    Das AG, das keine Feststellungen über eine etwaige weitergehende Kennzeichnung getroffen hat, meint, diesem Erfordernis sei hier bereits dadurch genügt, daß, obwohl heller Tag, an sämtlichen Fahrzeugen das Abblendlicht eingeschaltet gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die amtliche Begründung zu § 27 Abs 3 StVO (VkBl 1970, 797, 814) führt aus, die Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband sei "durch Bewimpelung jedes einzelnen Fahrzeugs oder auf ähnliche Weise" zu unterstreichen. Auch das Schrifttum hält, soweit es sich mit dieser Frage befaßt, Fahnen, Wimpel oder eine ähnliche Kennzeichnung für erforderlich (Möhl aaO Rdnr 3; Cramer aaO Rdnr 12; Mühlhaus, StVO 3. Aufl Anm 2a; Krumme-Sanders-Mayr, Straßenverkehrsrecht Anm 2; Drees-Kuckuck-Werny, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl Anm 1, je zu § 27 StVO).
    Also strenggenommen stützt dieses Urteil Deine These der Nichteignung einer Beflaggung mal gar nicht, eher im Gegenteil. Das Gericht hat nur darüber geurteilt, dass Abblendlicht alleine nicht ausreicht, und zu Flaggen gar keine Aussage gemacht. Es zitiert die Flaggen allerdings widerspruchslos aus den zur damaligen Zeit einschlägigen Kommentaren als mögliche Kennzeichnung.

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