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Fakt ist: Der Verband muss für alle Verkehrsteilnehmer deutlich und unmissverständlich als "Einheit" erkennbar sein. Abblendlicht, eine Organisationskennzeichnung oder die gleiche Farbe reichen (verallgemeinert gesagt) nicht aus. (vgl. auch BayObLG, RReg 1 St 541/74 OWi)
Mal abgesehen davon, dass das fast 40 Jahre alt ist, aus dem Urteil:
Das AG, das keine Feststellungen über eine etwaige weitergehende Kennzeichnung getroffen hat, meint, diesem Erfordernis sei hier bereits dadurch genügt, daß, obwohl heller Tag, an sämtlichen Fahrzeugen das Abblendlicht eingeschaltet gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die amtliche Begründung zu § 27 Abs 3 StVO (VkBl 1970, 797, 814) führt aus, die Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband sei "durch Bewimpelung jedes einzelnen Fahrzeugs oder auf ähnliche Weise" zu unterstreichen. Auch das Schrifttum hält, soweit es sich mit dieser Frage befaßt, Fahnen, Wimpel oder eine ähnliche Kennzeichnung für erforderlich (Möhl aaO Rdnr 3; Cramer aaO Rdnr 12; Mühlhaus, StVO 3. Aufl Anm 2a; Krumme-Sanders-Mayr, Straßenverkehrsrecht Anm 2; Drees-Kuckuck-Werny, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl Anm 1, je zu § 27 StVO).
Also strenggenommen stützt dieses Urteil Deine These der Nichteignung einer Beflaggung mal gar nicht, eher im Gegenteil. Das Gericht hat nur darüber geurteilt, dass Abblendlicht alleine nicht ausreicht, und zu Flaggen gar keine Aussage gemacht. Es zitiert die Flaggen allerdings widerspruchslos aus den zur damaligen Zeit einschlägigen Kommentaren als mögliche Kennzeichnung.