Hallo,
warum sollte dies so sein. Welche Rechtsgrundlage unterscheidet hier die Möglichkeiten der Dienststellen der Landespolizei, von den Rettungsleitstellen? Auch wenn die Polizei es manchmal gerne so hätte, sie ist nicht die einzige Gefahrenabwehrbehörde und hat die alleinige "Macht von Grayskull".
§108 TKG und die begleitenden Vorschriften verpflichten die Telekommunikationsanbieter die Daten zu Anschlußnummer und zur Standortermittlung direkt bei Herstellung der Notrufverbindungen (112 und 110) an die Notrufabfragestelle mit zu übertragen.
Also ist für die Antwort auf die Ursprungsfrage nur maßgeblich, ob die jeweilige Leitstelle die Möglichkeit der Verarbeitung dieser Daten technisch nutzt/nutzen kann.
Wohlgemerkt, es geht hier nur um Notrufe, nicht um z.B. Handyortung bei Personensuche.
Bis dann
Dominic