Aha... Nachtrag :)

Hab gerade die NotrufV entdeckt:

http://www.gesetze-im-internet.de/no...9BJNE000502305

Da heißt es in § 4 Notrufverbindungen

4) Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Nutzers entgegennimmt, hat der Notrufabfragestelle als Teil der Notrufverbindung zu übermitteln:
1.
die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Anzeige der Rufnummer im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 102 Absatz 8 des Telekommunikationsgesetzes),
2.
Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Übermittlung von Angaben zum Standort im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 98 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes), und
3.
seine Anbieterkennung.
Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass diese Daten an die Notrufabfragestelle übermittelt werden. Die technischen Verfahren für die Übermittlung dieser Daten werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 festgelegt.


Vielleicht hilft das dem wirklich interessierten weiter, der könnt sich ja dann einfach von der BNetzA die Technischen Richtlinien dafür mal zukommen lassen :)

Ach wie schön, das trotz "abschaffens" der TR-BOS wenigsten beim Telefon-Notruf noch einer Mitdenkt... Hat ja Tetra irgendwie nicht jeder geschafft *duck und renn*

MfG Fabsi