Hallo Schütti112,
geh hier notfalls zum Anwalt (hoffe Du hast Verkehrsrechtschutz, ansonsten Rechtsberatung durch Deine Kommune)
Das habe ich noch zum Thema gefunden:
(http://www.himmelreich-dr.de/html/ve...hung_2003.html)
Zitat:
2. StVO § 35 Abs. 1 Sonderrechte bei Fahrt mit Privat-PKW zur Einsatzleitstelle
Der Betroffene, Angehöriger einer freiwilligen Feuerwehr, war nach Auslösung des Alarms mit seinem privaten PKW zum Feuerwehrhaus gefahren und hatte dabei die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten. Das Amtsgericht hat ihn freigesprochen, hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Mit Beschl. v. 26.4.2002 - 4 Ss 71/02 (DAR 2002, 366 = NZV 2002, 410) bejaht das OLG Stuttgart die Voraussetzungen des § 35 StVO (zustimmend: Hentschel, SVR, a.a.O., § 35 StVO, Rn. 3). Das Tatbestandsmerkmal „die Feuerwehr“ bezeichne lediglich die Institution, treffe jedoch keine Aussage über betroffene Fahrzeugarten. Private PKW seien damit jedenfalls nicht aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur Auffassung des OLG Frankfurt (Beschlüsse vom 2.8.1984 - 2 Ws (B) 133/84 OWiG und 25.9.1991 - 2 Ws (B) 421/91 OWiG): Die Fahrt zum Feuerwehrhaus erfülle noch keine hoheitliche Aufgabe, sondern diene nur der Vorbereitung des Einsatzes (als hoheitliche Aufgabe). Hiergegen wendet das OLG Stuttgart ein, dass es sich bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus um eine Vorbereitungstätigkeit handele, die mit der Einsatztätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehe und daher bereits als hoheitliche Aufgabe anzusehen sei, wozu auch das Zurücklegen des Weges zwischen der Wohnung und dem Feuerwehrort oder der Einsatzstelle gehöre.
Trotz dieser unterschiedlichen Auffassung bedürfte es keiner Vorlage an den BGH, denn das OLG Stuttgart stützte seine Entscheidung nicht nur auf die Frage des Sonderrechts nach § 35 StVO, sondern hat dem Betroffenen eine Putativnotstandshilfesituation gemäß §§ 11 Abs. 1, 16 OWiG zugebilligt; darüber hinaus habe er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, weil er durch die Schulungen der Feuerwehr und auf Grund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung gewesen sei, Sonderrechte in Anspruch nehmen zu können; es habe daher an der Einsicht gefehlt, etwas Unrechtes zu tun.
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