Man schaue in die GUV C 53 Feuerwehren, § 12 (2)
(2) Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind.
Dann ein kurzer Blick in die Durchführungsanweisungen:
Zu § 12 Abs. 2:
Spezielle persönliche Schutzausrüstungen sind insbesondere:
Feuerwehrschutzkleidung gegen erhöhte thermische Einwirkungen,
Feuerwehr-Haltegurt entsprechend DIN 14 927 „Feuerwehr-Haltegurt mit Zweidornschnalle und Karabinerhaken mit Multifunktionsöse – Anforderungen, Prüfung“,
Chemikalienschutzanzüge nach vfdb-Richtlinie 0802 entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern,
Hitzeschutzkleidung,
Kontaminationsschutzkleidung,
Atemschutzgeräte nach vfdb-Richtlinie 0802 entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern,
Feuerschutzhaube entsprechend DIN EN 13 911 „Schutzkleidung für die Feuerwehr – Anforderungen und Prüfverfahren für Feuerschutzhauben für die Feuerwehr“,
Augen-, Gesichtsschutz (vgl. GUV-Regel „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ [GUV-R 192, bisher GUV 20.13]),
Feuerwehrleine gemäß DIN 14 920 „Feuerwehrleine; Anforderungen, Prüfung, Behandlung“,
Auftriebsmittel wie Rettungskragen und Schwimmwesten gemäß DIN EN 399 „Rettungswesten und Schwimmhilfen – 275 N“,
Tauchgeräte nach vfdb-Richtlinie 0803 entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern,
Gehörschutzmittel entsprechend DIN EN 352 Teil 1 „Gehörschützer; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen“.