Zitat Zitat von Teletector Beitrag anzeigen
Hallo und schönen Sonntag zusammen,

wie die Überschrift schon sagt, geht es um die gute Überhose Teil 4.
Diese wird bei uns in der Gemeinde schlichtweg nicht vorgehalten. Leider finde ich auch keine Eindeutigen Schriftstücke von Unfallkassen die aussagen das dies ein MUSS ist, so das Diskussionen diesbezüglich immer im Sande verlaufen..
Vllt.hat ja jemand ähnliches Problem und kann mirden ein oder anderen Tipp geben.

Gruß Dirk
Man schaue in die GUV C 53 Feuerwehren, § 12 (2)

(2) Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind.

Dann ein kurzer Blick in die Durchführungsanweisungen:

Zu § 12 Abs. 2:
Spezielle persönliche Schutzausrüstungen sind insbesondere:

Feuerwehrschutzkleidung gegen erhöhte thermische Einwirkungen,
Feuerwehr-Haltegurt entsprechend DIN 14 927 „Feuerwehr-Haltegurt mit Zweidornschnalle und Karabinerhaken mit Multifunktionsöse – Anforderungen, Prüfung“,
Chemikalienschutzanzüge nach vfdb-Richtlinie 0802 entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern,
Hitzeschutzkleidung,
Kontaminationsschutzkleidung,
Atemschutzgeräte nach vfdb-Richtlinie 0802 entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern,
Feuerschutzhaube entsprechend DIN EN 13 911 „Schutzkleidung für die Feuerwehr – Anforderungen und Prüfverfahren für Feuerschutzhauben für die Feuerwehr“,
Augen-, Gesichtsschutz (vgl. GUV-Regel „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ [GUV-R 192, bisher GUV 20.13]),
Feuerwehrleine gemäß DIN 14 920 „Feuerwehrleine; Anforderungen, Prüfung, Behandlung“,
Auftriebsmittel wie Rettungskragen und Schwimmwesten gemäß DIN EN 399 „Rettungswesten und Schwimmhilfen – 275 N“,
Tauchgeräte nach vfdb-Richtlinie 0803 entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern,
Gehörschutzmittel entsprechend DIN EN 352 Teil 1 „Gehörschützer; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen“.