Das erste was mir bei einem privaten Gerät dazu einfällt:
§303 StGB Sachbeschädigung
Es sei denn: Die Abschaltung der Funktion wäre vorher besprochen worden oder versehentlich geschehen.
Das Gerät ist nunmal Eigentum des Betroffenen, und nicht der Wehr. Somit entscheidet der Betroffene über die Gerätefunktionen, nicht die Wehr. Und zwar solange, wie das ganze keine direkte Straftat darstellt (Freischalten oder Freischaltung beibehalten ist keine Straftat, Mithören >kann< eine sein).
Das >versteckte< Abschalten der Funktion hingegen ist ganz sicher "rechtswidriger Eingriff in eine fremde Sache" und übersteigt den Rahmen, der dem Auftrag zugrundeliegt, um Welten. Der Eigentümer kann das Gerät nun nur noch unter hohem Wertverlust veräussern.
Wenn ich einen Melder "kastrieren wollte", und zwar so das man es nicht bemerkt, würde ich ggf. an einem Poti, Schalter o.ä. etwas druchtrennen. Viele Möglichkeiten bleiben ja nicht. Die dauerhafte Zerstörung eines dafür benötigten Bauteiles wäre zwar ggf. auch möglich, aber dann sind wir halt gleich wieder bei §303 StGB.
Und sofern der umsetzende Funktechniker nicht sprichwörtlich "auf der Brennsupp'n daherg'schwommen is' ", wird er das tunlichst unterlassen. Für Strafdelikte steht der Täter gerade, auch die Beauftragung, z.B. über ein Dienstverhältnis, stellt das Ganze für den Beauftragten nicht straflos (sofern er v. fremden Eigentum Kenntnis hat. Der Eigentümer darf natürlich zerstören lassen was er will).