1) dass darauf Rücksicht zu nehmen ist hab ich geschrieben
2) Wie eine Wehr das regelt ist irrelevant. Solange der private Besitz eines Melders keine >gesetzliche< Verbotsnorm tangiert, kann die Wehr innerdienstlich regeln was sie will. Eine DV kann kein Gesetz ausser Kraft setzen, oder Einfluß auf privates Eigentum (auch seiner Dienstverpflichteten) nehmen.
3) Der Besitzer eines freigeschalteten Melders hat sich eben nicht strafbar gemacht. Strafbarkeit setzt eine rechtwidirges und vorwerfbares Handeln voraus, dass von einem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist (kurzform, auf die Bußgeldabstufung gehe ich mal nicht ein).
Der Besitz u.a. v. >zugelassenen< Geräten (CE, FTZ, DBP, .....) ist für jedermann statthaft, egal welche Sendungen damit hören kann.
Strafbar wird erst das >unberechtigte< Abhören einer Sendung, die nicht für den Empfänger bestimmt ist. Aus dem bloßen Besitz eines freigeschalteten Melders bereits auf die widerrechtliche Verwendung als Abhörgerät zu schließen, wäre wie wenn man dem Besitzer eines Kfz's mit einer max. Höchstgeschwindikgkeit von 130kmh, ohne jegliche weiteren Feststellungen, wegen "Raserei" bestraft, nur weil es ja keinen Sinn macht so ein Auto zu besitzen, wenn man damit nicht auch mit 130 "rumrast".
Im übrigen: Zu dem Thema habe ich geschrieben was zu schreiben war. Ich klink mich hier aus. Diskussionen mit Hobbyjuristen waren zur Rechtfindung noch nie hilfreich.