Leider im Gesetz sehr schwammig...
(3) Die Gemeinden haben orientiert an der Be-
darfs- und Entwicklungsplanung eine dem örtlichen
Bedarf entsprechende leistungsfähige Feuerwehr
aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Die
Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in
Abhängigkeit von dem Gefährdungspotenzial der
Gemeinde in der Regel in einer angemessenen
Eintreffzeit und in angemessener Stärke und mit
angemessener Ausrüstung zu jeder Zeit und an
jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs wirksame
Hilfe leisten kann. Die Gemeinden können eine an-
gemessene Eintreffzeit, eine angemessene Stärke
und eine angemessene Ausrüstung nach Satz 2
auch durch eine interkommunale Zusammenarbeit
mit den Feuerwehren benachbarter Gemeinden
erreichen.
Ich glaube nicht daß man das Gesetz als gute Dikussionsgrundlage benützen kann..
Gruß
Phantasie ist wichtiger als Wissen, denn Wissen ist begrenzt.
Albert Einstein