Ergebnis 1 bis 15 von 20

Thema: Beleuchtete/Blinkende Dachaufsetzer im Straßenverkehr

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    Registriert seit
    29.10.2007
    Beiträge
    1.737
    Zitat Zitat von Braun Beitrag anzeigen
    Wo steht das denn?

    Zwischen einem Arzt und sonst einem Hilfswilligen macht die Straßenverkehrsordnung keinen Unterschied.

    Das führen von blauem Blinklicht ist in der Zulassungsverordnung klar geregelt.
    Du möchtest Dir §52 (6) StVZO durchlesen.

    Tipp: Es geht nicht um Blaulicht und nicht um Sonderrechte, sondern um die Frage, ob man irgendwelche (beleuchteten) Dachaufsetzer auf sein Auto packen darf.

  2. #2
    Braun Gast
    Ich verstand dass so, als wolle man ein Blaulicht ohne Birne sich auf das Dach setzen.

    Das Verwaltungsgericht Darmstadt sowie das OVG Kassel hatten diesen Tenor breits
    Verhandelt. Blaues Blinklicht auf einen Privaten PKW oder einem PKW eines Vereines der nicht am öffentlichem Rettungsdienst als beliehener Unternehmer beteiligt ist, muss entfernt werden.
    Zum Dachaufsetzer Arzt im Notfalleinsatz: Richtig da braucht man eine Genehmigung und in dieser Steht in Absatz 9 Satz 3, dass der Fahrer des PKW keine Sonderrechte wahrnimmt.
    Ich wurde in einer verkehrsberuhigten Zone Tempo 30 mit erheblicher Tempoüberschreitung gemessen und musste dafür gewaltig bluten. Notfall hin oder her, Dachaufsetzer hatte keine rechtliche Wirkung.

  3. #3
    Registriert seit
    14.01.2004
    Beiträge
    425
    Hallo,

    Mit meinem Privat-PKW hab ich auch schon Nachts mit ner gelben Rundumkennleuchte eine Unfallstelle abgesichert. Auf Bitte der hinzugerufenen Streife bin ich noch stehen geblieben bis der Abschlepper da war... Es geht also sicherlich auch anders ;) Nur muss das halt nicht die Regel sein...
    ist aber auch weit von der Thematik entfernt da das nutzen von gelben Blinklicht in der STVO §38 geregelt ist.
    (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
    Vorraussetzung hierfür ist natürlich die Bauartgenemigung nach STVZO (im allgemeinen E kennzeichnung mit geschlängelter Linie)

    Dies wäre in dem angestrebten Fall natürlich die beste Lösung wenn man eine Absicherung machen will. Denn die Dachaufsetzer haben soweit ich weiß keine Bauartgenehmigung und deren benutzung ist wie schon gesagt nur für Ärzte geregelt im §52 STVZO

    6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
    Von mir daher der Rat wenn man schon eine Absicherung machen will dann mit gelber Rundumleuchte mit entsprechendem Prüfzeichen, also keine Spaßartikel aus dem "Ich bin doch nicht Blöd Markt."

    Gruß Jan

  4. #4
    Registriert seit
    25.01.2009
    Beiträge
    150
    Zitat Zitat von J@n Beitrag anzeigen
    Von mir daher der Rat wenn man schon eine Absicherung machen will dann mit gelber Rundumleuchte mit entsprechendem Prüfzeichen, also keine Spaßartikel aus dem "Ich bin doch nicht Blöd Markt."
    sehe ich auch so. Vor allem kosten gelbe RKL (gebraucht) auch nicht mehr als beleuchtete Dachaufsetzer.
    Allerdings darf die Kennleuchte dann auch nur im Stand zur Unfallstellenabsicherung genutzt werden, soweit ich weiß. Andernfalls bräuchte man wieder eine entsprechende Eintragung in den Fahrzeugpapieren. Wenn man hier auf "Nummer sicher" gehen wollte, würde man eine RKL mit Lemostecker o.ä. nehmen und die zugehörige Buchse nur dann mit Strom versorgen, wenn die Handbremse gezogen ist. Denke zwar nicht, dass das jemand so eng sieht, muss man aber letztlich selber wissen, wie die örtliche POL so drauf ist. Manche sind diesbezüglich sehr feuerwehrfreundlich eingestellt, andere wiederum weniger.

    Gruß,
    Stefan

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •