Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
Wenn man Arzt ist, ja. Ansonsten Nein!
Wo steht das denn?

Zwischen einem Arzt und sonst einem Hilfswilligen macht die Straßenverkehrsordnung keinen Unterschied.

Das führen von blauem Blinklicht ist in der Zulassungsverordnung klar geregelt.
Eine Ausnahme kann gem. § 52 a erteilt werden.
Ein Arzt, der aus seiner Praxis zu einem Notfall gerufen wird, stellt sich insofern klaglos, wenn er diesen Notfall an die zuständige Rettungsleitstelle weitermeldet. Fährt er sodann selbst mit seinem privaten PKW zu seinem Patienten muss er sich an die Straßenverkehrsordnung halten. Es gibt hierbei keine befreiende Wirkung durch den rechtfertigenden Notfall.

Für die notfallmedizinische Betreuung eines Patienten ist ausschließlich der öffentliche Rettungsdienst zuständig. Dies regeln in den einzelnen Bundesländern die Rettungsdienstgesetze.

Dachaufsetzer Arzt im Dienst oder Arzt im Notfalleinsatz haben auch keine rechtliche Wirkung bezüglich eines Sonderrechtes.


Gruß Braun