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Thema: Sondergenehmigung für Scannergeräte ?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    moin moin,

    um das ganze hier mal etwas zu entwirren auch mal etwas OT.

    Also einen Scanner darf jeder besitzen und sogar in Betrieb nehmen. Alleine das Vorhandensein eines solchen Gerätes rechtfertigt nach derzeitiger Rechtssprechung noch keinen Polizeibeamten, das Gerät einzuziehen. Spät. bei Gericht würde das Gerät wieder freigegeben werden, es sei denn, es liegen eindeutige Beweise für das hören des BOS-Funkes oder ähnlichem vor.

    Das KFZ ansich erfüllt noch lange nicht den Straftatbestand der Amtsanmaßung wieso auch - sagt ja keiner, das er zur Feuerwehr gehört oder ähnliches... Mag sein, das es moralisch gesehen etwas grenzwertig ist, aber das zählt am Ende vor Gericht sowieso nicht.

    Im übrigen hat neulich höchst richterlich das Landgericht Berlin entschieden, das eine Weste oder ein T-Shirt mit der Aufschrift POLIZEI nicht den Tatbestand eines §§ im STGB erfüllt, so lange keine Hoheitsabzeichen aufgedruckt sind. Im vorliegendem Fall hatte ein Mitbürger eine Weste der Kripo in seinem Besitz, welche durch Beamte eingezogen wurde, mit der Begründung, das man doch keine Polizeiweste haben darf. Falsch gedacht, das LG Berlin hat die Weste wieder freigegeben, obwohl es sich bei der um ein Kleidungsstück handelt, was die Zivilbeamten in den größeren Städten tragen. Alleine die Aussage, man könnte ja die Weste anziehen und tragen reicht hier nicht aus.

    Ich könnte morgen auch sterben und deswegen kauf ich mir noch lange keinen Sarg.
    Alle hier gemachten Infos berufen sich auf frei zugängliche Informationsportale und Unterliegen keinerlei Geheimhaltung
    Text wurde aus 100% chlorfrei gebleichten, handelsueblichen,
    freilaufend, gluecklichen Elektronen erzeugt.

  2. #2
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    http://www.abload.de/img/unbenannt7dmm.png
    Hab mich mal bei dem Webmaster unserer LG hier erkundigt warum unser Lokalreporter immer so schnell auftaucht und hinterher meistens noch mit seinem Auto in die Wache fährt, ob der sich da öfters aufhalten würde...mir wurde gesagt, dass der von der Feuerwehr schon seit Jahrzenten einen FME/DME hat, er wird bei nem Einsatz einfach mitalarmiert. In der Wache würde er sich seltener aufhalten, nur hinterher holt der sich dann den Einsatzbericht ab.

    Es gibt also auch bessere Lösungen als scannen :-)
    Geändert von Quittung (08.05.2010 um 23:31 Uhr)

  3. #3
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    Ja nicht den Bericht, Infos zum Einsatz holt er sich ein, so war das gemeint.

    Mit der besseren Lösung als zu scannen hab ich das jetzt eben gemeint, einfach mitalarmiert zu werden ^^

  4. #4
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Was wäre, wenn weitere Reporter/Fotografen auf die Idee kommen, das sie auch so von euch informiert werden wollen?
    Machs dir doch nicht so schwer, was die machen geht nur so lange gut, wie sich keiner beschwert...
    Denn es ist ein Verstoß gegen das UWG...
    (Fertig, Thema durch *ggg* hehe)

    MfG Fabsi

    P.S.: Wollt dich jetzt nicht deine Arbeit abnehmen abc-hose ;)

  5. #5
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    Keine Ahnung, musste die Wehrleitung fragen hehe.
    Das ist hier nur der Lokalreporter der sehr engagiert ist und den jeder kennt, irgendwie hat der das vor Jahrzenten geregelt.

  6. #6
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    Diese "Organisation" die hinter dem Fahrzeug mit FWDoku Aufschrift steckt, ist jetzt scheinbar vollständig zum Namen Einsatzdoku.org geworden,

    In der Rubrik "Über uns" stellen die sich nochmals vor und bei Einsätzen in der Region AC gibt es immer eine gute BErichterstattung mit Fotos und Videos, was es eben bei der Lokalpresse nicht so ausführlich geboten wird. Mir gefällts soweit !

    http://einsatzdoku.org/index.php?opt...=145&Itemid=93

  7. #7
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    Also einen Scanner darf jeder besitzen und sogar in Betrieb nehmen. Alleine das Vorhandensein eines solchen Gerätes rechtfertigt nach derzeitiger Rechtssprechung noch keinen Polizeibeamten, das Gerät einzuziehen.
    Kommt darauf an, was damit empfangen wird:
    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
    aus: http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__89.html

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