Ist jetzt zwar ein wenig OT, aber trotzdem:
Im Entwurf zur Novelle des hess. RDG ist ein Begriffsschutz für Rettungsdienstbegriffe verankert:
"§13 Schutz von Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnungen „Rettungsdienst“, „Krankentransport“, „Zentrale Leitstelle“ oder „Rettungsleitstelle“, „Rettungswache“, „Rettungswagen“, „Rettungshubschrauber“, „Notarztwagen“ oder „Notarzteinsatzfahrzeug“ dürfen im Zusammenhang mit dem Krankentransport nur für Rettungsmittel und rettungsdienstliche Einrichtungen benutzt werden, die der Durchführung des Rettungsdienstes durch die Träger des Rettungsdienstes und ihre Beauftragten dienen. Der Träger des Rettungsdienstes kann Ausnahmen zulassen.
(2) Soweit nach Abs. 1 der Gebrauch der dort genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen."