Falsch, viele Polizisten fühlen sich vielleicht davon gestört, könne aber rein rechtlich nicht wirklich viel dagegen machen...
(Gut, ich gebs zu, den Stress mit Anwalt und Kosten für den zurück bekommen usw. hat man trotzdem, aber man geht definitiv Straffrei aus ^^)
Denn dafür wäre §132a StGB zuständig...
Das du nicht mit einer kompletten Uniform oder mit Hoheitszeichen rumrennen darfst, steht da drin, aber der Schriftzug "Polizei" ist KEIN Hoheitszeichen...
MfG Fabsi
Ist jetzt zwar ein wenig OT, aber trotzdem:
Im Entwurf zur Novelle des hess. RDG ist ein Begriffsschutz für Rettungsdienstbegriffe verankert:
"§13 Schutz von Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnungen „Rettungsdienst“, „Krankentransport“, „Zentrale Leitstelle“ oder „Rettungsleitstelle“, „Rettungswache“, „Rettungswagen“, „Rettungshubschrauber“, „Notarztwagen“ oder „Notarzteinsatzfahrzeug“ dürfen im Zusammenhang mit dem Krankentransport nur für Rettungsmittel und rettungsdienstliche Einrichtungen benutzt werden, die der Durchführung des Rettungsdienstes durch die Träger des Rettungsdienstes und ihre Beauftragten dienen. Der Träger des Rettungsdienstes kann Ausnahmen zulassen.
(2) Soweit nach Abs. 1 der Gebrauch der dort genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen."
MfG
brause
moin moin,
um das ganze hier mal etwas zu entwirren auch mal etwas OT.
Also einen Scanner darf jeder besitzen und sogar in Betrieb nehmen. Alleine das Vorhandensein eines solchen Gerätes rechtfertigt nach derzeitiger Rechtssprechung noch keinen Polizeibeamten, das Gerät einzuziehen. Spät. bei Gericht würde das Gerät wieder freigegeben werden, es sei denn, es liegen eindeutige Beweise für das hören des BOS-Funkes oder ähnlichem vor.
Das KFZ ansich erfüllt noch lange nicht den Straftatbestand der Amtsanmaßung wieso auch - sagt ja keiner, das er zur Feuerwehr gehört oder ähnliches... Mag sein, das es moralisch gesehen etwas grenzwertig ist, aber das zählt am Ende vor Gericht sowieso nicht.
Im übrigen hat neulich höchst richterlich das Landgericht Berlin entschieden, das eine Weste oder ein T-Shirt mit der Aufschrift POLIZEI nicht den Tatbestand eines §§ im STGB erfüllt, so lange keine Hoheitsabzeichen aufgedruckt sind. Im vorliegendem Fall hatte ein Mitbürger eine Weste der Kripo in seinem Besitz, welche durch Beamte eingezogen wurde, mit der Begründung, das man doch keine Polizeiweste haben darf. Falsch gedacht, das LG Berlin hat die Weste wieder freigegeben, obwohl es sich bei der um ein Kleidungsstück handelt, was die Zivilbeamten in den größeren Städten tragen. Alleine die Aussage, man könnte ja die Weste anziehen und tragen reicht hier nicht aus.
Ich könnte morgen auch sterben und deswegen kauf ich mir noch lange keinen Sarg.
Alle hier gemachten Infos berufen sich auf frei zugängliche Informationsportale und Unterliegen keinerlei Geheimhaltung
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Hab mich mal bei dem Webmaster unserer LG hier erkundigt warum unser Lokalreporter immer so schnell auftaucht und hinterher meistens noch mit seinem Auto in die Wache fährt, ob der sich da öfters aufhalten würde...mir wurde gesagt, dass der von der Feuerwehr schon seit Jahrzenten einen FME/DME hat, er wird bei nem Einsatz einfach mitalarmiert. In der Wache würde er sich seltener aufhalten, nur hinterher holt der sich dann den Einsatzbericht ab.
Es gibt also auch bessere Lösungen als scannen :-)
Geändert von Quittung (08.05.2010 um 22:31 Uhr)
Ja nicht den Bericht, Infos zum Einsatz holt er sich ein, so war das gemeint.
Mit der besseren Lösung als zu scannen hab ich das jetzt eben gemeint, einfach mitalarmiert zu werden ^^
Keine Ahnung, musste die Wehrleitung fragen hehe.
Das ist hier nur der Lokalreporter der sehr engagiert ist und den jeder kennt, irgendwie hat der das vor Jahrzenten geregelt.
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