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Thema: Sondergenehmigung für Scannergeräte ?

  1. #16
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    Zitat Zitat von DG7GJ Beitrag anzeigen
    Sorry...zumindest dieser Verein, an dessen Büro ich manchmal vorbeigehe, erinnert mich nicht an DRK oder Rettungsdienst, sondern eher an eine anmaßend getarnte Drückerkolonne.

    Die Zeiten sind wohl vorbei, als noch "Echte" Leute Spenden sammelten.
    Vor einigen Jahren war da mal die deutsche Rettungsflugwacht vor meiner Tür, wo ich seit dem Tag regelmässig zahlendes Mitglied bin, wo ich mich ne gute halbe Stunde mit den Leuten über Flugzeuge, Flugscheine, Funktechnik und allgemein Luftfahrt plauschen konnte.
    Es waren halt keine 1€-Jobber, sondern ein Pilotenanwärter nebst Rettungssanitäter.

    Grüße aus Dortmund

    Jürgen Hüser
    Der "Verein" ist ja mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eine Drückerkolonne, die arbeiten halt eben leider auch für die HiOrgs. Obwohl viele davon wegen der schlechten Erfahrungen wieder Abstand davon nehmen.

    Zur Rettungsflugwacht muss ich dich leider berichtigen: Inzwischen arbeiten genau die mit Drückern, hatte letztes Jahr ein äusserst unseriöses Arbeitsangebot von denen...
    MfG

    brause

  2. #17
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Wobei selbst das nicht verboten wäre ;)

    Allerdings würd ich mich dann wohl in Grund und Boden schämen, solange es nicht nen gaaanz alter Oldtimer ist *g*

    MfG Fabsi
    also wo Polizei draufsteht muss auch Polizei drin sein... deswegen auch der palaver vor ca. 2 Jahren mit den Grünen Polizei T-Shirts.

  3. #18
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    Zitat Zitat von hansi2k Beitrag anzeigen
    also wo Polizei draufsteht muss auch Polizei drin sein... deswegen auch der palaver vor ca. 2 Jahren mit den Grünen Polizei T-Shirts.
    Falsch, viele Polizisten fühlen sich vielleicht davon gestört, könne aber rein rechtlich nicht wirklich viel dagegen machen...
    (Gut, ich gebs zu, den Stress mit Anwalt und Kosten für den zurück bekommen usw. hat man trotzdem, aber man geht definitiv Straffrei aus ^^)

    Denn dafür wäre §132a StGB zuständig...

    Das du nicht mit einer kompletten Uniform oder mit Hoheitszeichen rumrennen darfst, steht da drin, aber der Schriftzug "Polizei" ist KEIN Hoheitszeichen...

    MfG Fabsi

  4. #19
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    Zitat Zitat von DG7GJ Beitrag anzeigen
    [...]
    Die Journalisten die ich damals kannte, haben sich deutlich abgegrenzt von BOS'lern, ohne auf angemessene Kleidung zu verzichten. Reflektierende Warnwesten mit greller Aufschrift "PRESSE", wenn nötig festes Schuhwerk (ja, gerne auch mit Stahlkappe und -Sohle) usw.
    So, wie sich das halt gehört.[...]
    ...das wäre auch in meinen Augen der Idealfall!!!
    Auch Warnschutzkleidung nach EN471 (siehe unten) wäre o.k. wenn deutlich Presse draufsteht

    Zitat Zitat von DG7GJ Beitrag anzeigen
    Anderes Thema, aber ähnlich gelagert:
    Ein anderer Punkt der mir im Magen juckt sind diese Spendensammeltrupps von DRK, Johaniter usw., welche in voller Einsatzkleidung des Rettungsdienstes durch die Straßen von Tür zu Tür ziehen, gleichzeitig aber weder eine Berechtigung für BOS-Funk, noch eine wirkliche Qualifikation als Sanitäter haben. Nö - die Kleidung dient ja nur dazu dem potentiellem Spender seine Identität (die des Vereines für den gesammelt wird) deutlichst vor Augen zu führen.
    Meine Freundin hatte damals mal ein Bewerbungsgespräch bei solch einer Truppe.
    Rettungsdienst? Nö. Einsätze? Nö. Wir brauchen nur Spendensammler. Die DRK-Kleidung müssten Sie aber selbst finanzieren.
    Sorry...zumindest dieser Verein, an dessen Büro ich manchmal vorbeigehe, erinnert mich nicht an DRK oder Rettungsdienst, sondern eher an eine anmaßend getarnte Drückerkolonne.
    Nach meinem Wissensstand hat das DRK eine Berliner Werbeagentur mit der Anwerbung von sog. fördernden (zahlenden) Mitgliedern beauftragt und diese wiederum beauftragt regionale "Promotion-Teams" (in Fachkreisen auch Drückerkolonnen genannt), diese Mitarbeiter bekommen dann ein EH-Ausbildung vom DRK und werden tatsächlich Mitglider des DRK - allerdings nur auf Zeit und nur für den Zeitraum der Werbetätigkeit.

    Nun ja, rechtlich zulässig ist es ja und so sagen sie auch die Wahrheit das sie vom DRK sind - allerdings bekomme ich dabei immer so einen faden "sozialmafiösen" Beigeschmack im Mund

    ...und was die anderen HiOrg's, sowie IFA und DRF angeht ist es bestimmt ähnlich gelagert.
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    Gruß Carsten
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    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

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  5. #20
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Falsch, viele Polizisten fühlen sich vielleicht davon gestört, könne aber rein rechtlich nicht wirklich viel dagegen machen...
    (Gut, ich gebs zu, den Stress mit Anwalt und Kosten für den zurück bekommen usw. hat man trotzdem, aber man geht definitiv Straffrei aus ^^)

    Denn dafür wäre §132a StGB zuständig...

    Das du nicht mit einer kompletten Uniform oder mit Hoheitszeichen rumrennen darfst, steht da drin, aber der Schriftzug "Polizei" ist KEIN Hoheitszeichen...

    MfG Fabsi
    Ist jetzt zwar ein wenig OT, aber trotzdem:

    Im Entwurf zur Novelle des hess. RDG ist ein Begriffsschutz für Rettungsdienstbegriffe verankert:

    "§13 Schutz von Bezeichnungen
    (1) Die Bezeichnungen „Rettungsdienst“, „Krankentransport“, „Zentrale Leitstelle“ oder „Rettungsleitstelle“, „Rettungswache“, „Rettungswagen“, „Rettungshubschrauber“, „Notarztwagen“ oder „Notarzteinsatzfahrzeug“ dürfen im Zusammenhang mit dem Krankentransport nur für Rettungsmittel und rettungsdienstliche Einrichtungen benutzt werden, die der Durchführung des Rettungsdienstes durch die Träger des Rettungsdienstes und ihre Beauftragten dienen. Der Träger des Rettungsdienstes kann Ausnahmen zulassen.
    (2) Soweit nach Abs. 1 der Gebrauch der dort genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen."
    MfG

    brause

  6. #21
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    moin moin,

    um das ganze hier mal etwas zu entwirren auch mal etwas OT.

    Also einen Scanner darf jeder besitzen und sogar in Betrieb nehmen. Alleine das Vorhandensein eines solchen Gerätes rechtfertigt nach derzeitiger Rechtssprechung noch keinen Polizeibeamten, das Gerät einzuziehen. Spät. bei Gericht würde das Gerät wieder freigegeben werden, es sei denn, es liegen eindeutige Beweise für das hören des BOS-Funkes oder ähnlichem vor.

    Das KFZ ansich erfüllt noch lange nicht den Straftatbestand der Amtsanmaßung wieso auch - sagt ja keiner, das er zur Feuerwehr gehört oder ähnliches... Mag sein, das es moralisch gesehen etwas grenzwertig ist, aber das zählt am Ende vor Gericht sowieso nicht.

    Im übrigen hat neulich höchst richterlich das Landgericht Berlin entschieden, das eine Weste oder ein T-Shirt mit der Aufschrift POLIZEI nicht den Tatbestand eines §§ im STGB erfüllt, so lange keine Hoheitsabzeichen aufgedruckt sind. Im vorliegendem Fall hatte ein Mitbürger eine Weste der Kripo in seinem Besitz, welche durch Beamte eingezogen wurde, mit der Begründung, das man doch keine Polizeiweste haben darf. Falsch gedacht, das LG Berlin hat die Weste wieder freigegeben, obwohl es sich bei der um ein Kleidungsstück handelt, was die Zivilbeamten in den größeren Städten tragen. Alleine die Aussage, man könnte ja die Weste anziehen und tragen reicht hier nicht aus.

    Ich könnte morgen auch sterben und deswegen kauf ich mir noch lange keinen Sarg.
    Alle hier gemachten Infos berufen sich auf frei zugängliche Informationsportale und Unterliegen keinerlei Geheimhaltung
    Text wurde aus 100% chlorfrei gebleichten, handelsueblichen,
    freilaufend, gluecklichen Elektronen erzeugt.

  7. #22
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    http://www.abload.de/img/unbenannt7dmm.png
    Hab mich mal bei dem Webmaster unserer LG hier erkundigt warum unser Lokalreporter immer so schnell auftaucht und hinterher meistens noch mit seinem Auto in die Wache fährt, ob der sich da öfters aufhalten würde...mir wurde gesagt, dass der von der Feuerwehr schon seit Jahrzenten einen FME/DME hat, er wird bei nem Einsatz einfach mitalarmiert. In der Wache würde er sich seltener aufhalten, nur hinterher holt der sich dann den Einsatzbericht ab.

    Es gibt also auch bessere Lösungen als scannen :-)
    Geändert von Quittung (08.05.2010 um 22:31 Uhr)

  8. #23
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    Ja nicht den Bericht, Infos zum Einsatz holt er sich ein, so war das gemeint.

    Mit der besseren Lösung als zu scannen hab ich das jetzt eben gemeint, einfach mitalarmiert zu werden ^^

  9. #24
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Was wäre, wenn weitere Reporter/Fotografen auf die Idee kommen, das sie auch so von euch informiert werden wollen?
    Machs dir doch nicht so schwer, was die machen geht nur so lange gut, wie sich keiner beschwert...
    Denn es ist ein Verstoß gegen das UWG...
    (Fertig, Thema durch *ggg* hehe)

    MfG Fabsi

    P.S.: Wollt dich jetzt nicht deine Arbeit abnehmen abc-hose ;)

  10. #25
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    Keine Ahnung, musste die Wehrleitung fragen hehe.
    Das ist hier nur der Lokalreporter der sehr engagiert ist und den jeder kennt, irgendwie hat der das vor Jahrzenten geregelt.

  11. #26
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    Diese "Organisation" die hinter dem Fahrzeug mit FWDoku Aufschrift steckt, ist jetzt scheinbar vollständig zum Namen Einsatzdoku.org geworden,

    In der Rubrik "Über uns" stellen die sich nochmals vor und bei Einsätzen in der Region AC gibt es immer eine gute BErichterstattung mit Fotos und Videos, was es eben bei der Lokalpresse nicht so ausführlich geboten wird. Mir gefällts soweit !

    http://einsatzdoku.org/index.php?opt...=145&Itemid=93

  12. #27
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    Also einen Scanner darf jeder besitzen und sogar in Betrieb nehmen. Alleine das Vorhandensein eines solchen Gerätes rechtfertigt nach derzeitiger Rechtssprechung noch keinen Polizeibeamten, das Gerät einzuziehen.
    Kommt darauf an, was damit empfangen wird:
    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
    aus: http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__89.html

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