Tatbestandsnummer 349136
Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger *) und verstießen dabei gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen **).
§ 49a Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.2 BKat
Macht erneute 20 Euronen!
Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, da gem. §19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis) ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nur gegeben ist, wenn:
(2) ..., Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Es bezieht sich also einzig und alleine auf den Zustand des Fahrzeuges; nicht auf das, was der Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug anstellt oder damit vor hat!
Nötigung halte ich persönlich für etwas hochgegriffen; dazu gehört meines Erachtens schon mehr, als mit einem nicht zulässigen Blaulicht durch die Gegend zu fahren und andere von der Straße zu jagen. Nötigung setzt immer die Drohung mit Gewalt oder einem empfindlichen Übel voraus. Sehe ich wie gesagt so pauschal nicht. Deshalb kann ich Deinen Hinweis auf einen ggf. vorliegenden Nötigungstatbestand so nicht nachvollziehen. Wenn Du da allerdings Quellen hast, wäre ich dafür dankbar!
Zur Amtanmaßung gehört tatbestandsmäßig meiner Meinung nach auch mehr als unberechtigt mit Blaulicht zu fahren.
Der Wortlaut ist:
„Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Als öffentliches Amt bezeichnet man einen Dienst, der innerhalb der Exekutive und Judikative von Personen ausgeübt wird.
Das unter diesem Begriff ebenfalls fallende Ehrenamt im ursprünglichen Sinn ist ein ehrenvolles und freiwilliges öffentliches Amt, das nicht auf Entgelt ausgerichtet ist.
Beides passt meines Erachtens aber nicht, das der Bursche lediglich mit einem mit Blaulicht versehenen Pkw gefahren ist und dabei das Blaulicht angeschaltet hatte.
Klassisch sind da eher:
1. Eine Zivilperson, die öffentlich eine Polizeiuniform trägt und den Verkehr regelt, macht sich strafbar.
2. Ein Soldat im Range eines Obergefreiten der Bundeswehr, der sich die Dienstgradschlaufen eines dienstgradgruppenhöheren Dienstgrades anlegt und anderen Soldaten Befehle erteilt, macht sich strafbar. Beispiel hier: Hauptmann von Köpenick
Aber ich lasse micht gerne eines Besseren belehren!
MfG





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