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Thema: Mit Blaulicht aber ohne Führerschein

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen

    Aber ist es nicht tatsächlich so, das durch die Montage des Blaulichtes eine ungenehmigte Beleuchtungseinrichtung (StvZo) ist und hierdurch dann weitere Maßnahmen möglich werden? Auch bei Magnetlichtern?
    Tatbestandsnummer 349136
    Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger *) und verstießen dabei gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen **).
    § 49a Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.2 BKat

    Macht erneute 20 Euronen!

    Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, da gem. §19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis) ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nur gegeben ist, wenn:

    (2) ..., Änderungen vorgenommen werden, durch die

    1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

    2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

    3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Es bezieht sich also einzig und alleine auf den Zustand des Fahrzeuges; nicht auf das, was der Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug anstellt oder damit vor hat!

    Nötigung halte ich persönlich für etwas hochgegriffen; dazu gehört meines Erachtens schon mehr, als mit einem nicht zulässigen Blaulicht durch die Gegend zu fahren und andere von der Straße zu jagen. Nötigung setzt immer die Drohung mit Gewalt oder einem empfindlichen Übel voraus. Sehe ich wie gesagt so pauschal nicht. Deshalb kann ich Deinen Hinweis auf einen ggf. vorliegenden Nötigungstatbestand so nicht nachvollziehen. Wenn Du da allerdings Quellen hast, wäre ich dafür dankbar!

    Zur Amtanmaßung gehört tatbestandsmäßig meiner Meinung nach auch mehr als unberechtigt mit Blaulicht zu fahren.

    Der Wortlaut ist:

    „Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

    Als öffentliches Amt bezeichnet man einen Dienst, der innerhalb der Exekutive und Judikative von Personen ausgeübt wird.

    Das unter diesem Begriff ebenfalls fallende Ehrenamt im ursprünglichen Sinn ist ein ehrenvolles und freiwilliges öffentliches Amt, das nicht auf Entgelt ausgerichtet ist.

    Beides passt meines Erachtens aber nicht, das der Bursche lediglich mit einem mit Blaulicht versehenen Pkw gefahren ist und dabei das Blaulicht angeschaltet hatte.

    Klassisch sind da eher:

    1. Eine Zivilperson, die öffentlich eine Polizeiuniform trägt und den Verkehr regelt, macht sich strafbar.
    2. Ein Soldat im Range eines Obergefreiten der Bundeswehr, der sich die Dienstgradschlaufen eines dienstgradgruppenhöheren Dienstgrades anlegt und anderen Soldaten Befehle erteilt, macht sich strafbar. Beispiel hier: Hauptmann von Köpenick

    Aber ich lasse micht gerne eines Besseren belehren!

    MfG

  2. #2
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    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    ...Nötigung halte ich persönlich für etwas hochgegriffen; dazu gehört meines Erachtens schon mehr, als mit einem nicht zulässigen Blaulicht durch die Gegend zu fahren und andere von der Straße zu jagen. Nötigung setzt immer die Drohung mit Gewalt oder einem empfindlichen Übel voraus. Sehe ich wie gesagt so pauschal nicht. Deshalb kann ich Deinen Hinweis auf einen ggf. vorliegenden Nötigungstatbestand so nicht nachvollziehen. Wenn Du da allerdings Quellen hast, wäre ich dafür dankbar!
    Sehe ich auch so, m. E. wäre das (gefährlicher) Eingriff in den Straßenverkehr/Verkehrsgefährdung (situativ bedingt)

    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    Zur Amtanmaßung gehört tatbestandsmäßig meiner Meinung nach auch mehr als unberechtigt mit Blaulicht zu fahren.

    Der Wortlaut ist:

    „Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
    Amtsanmaßung setzt, meines wissens nach, nicht nur die Aussage: Ich bin... "Polizist" ...Oberstleutnat ...Zollbeamter etc., sondern auch ein Tätigwerden im Bereich dieser Amtstätigkeit voraus.

    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    Das unter diesem Begriff ebenfalls fallende Ehrenamt im ursprünglichen Sinn ist ein ehrenvolles und freiwilliges öffentliches Amt, das nicht auf Entgelt ausgerichtet ist.
    Viele sog. Ehrenämter sind keine Ämter im Sinne von behördlich/staatlich, sondern nur Tätigkeiten zum Wohle der Öffentlichkeit.

    z.B.
    Sanitätsdienste ohne staatlichen Auftrag (anders im Katastrphenfall mit staatlichem Auftrag)

    Mitarbeit in der Caritas, Bahnhofsmission, Umwelt- und Naturschutz etc.
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

    www.rescue-line.de

    SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
    124 124 MRCC Bremen

  3. #3
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    Lange Rede kurzer Sinn, wir sind jetzt bei 40 Euro!
    8 von 10 newbies können nicht suchen und googlen!
    schreib dich nicht ab, lerne suchen und googlen.

    Kinder haben im BOS Funk nichts zu suchen!!!!

  4. #4
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    Zitat Zitat von akkonsaarland Beitrag anzeigen
    Lange Rede kurzer Sinn, wir sind jetzt bei 40 Euro!
    ... und immer noch "Fahren ohne Fahrerlaubnis". Wobei die 40 Euronen nur zusammen kommen, wenn man Tatmehrheit begründet; ansonsten sind im Bereich der Tateinheit und bei nur noch 20 Euronen!

    MfG

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