Hi,

Zitat von
Poli
Zur "Bestrafung" sein gesagt:
1. Fahren ohne Fahrerlaubnis : Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe!
Hier Full ACK
Wobei ich natürlich der Meinung bin das auch bei Maßnahmen der FS Stelle schon zwischen einem "Dummerjungenstreich" -also Papas Auto mal über den Feldweg zu NAchbarn fahren- und dem "regulären -dauerhaften" Schwarzfahren womöglich noch im vorher "geklauten" Auto unterschieden werden muss.
Wobei mir sowohl Entscheidungen bekannt sind wo im ersten Fall bei ansonsten Unbescholtenen massive Sperrungen und im zweiten Fall ein paar Sozialstunden (Gericht) und keine Sperrung -FS Behörde- dabei raus kamen.

Zitat von
Poli
2. Unbefugt Blaulicht verwendet:
Tatbestandsnummer 138100
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat
Verwarnungsgeld in Höhe von 20,00 Euro!!!
Deinen Vorschlag mit der "Amtsaneignung" kann ich so nicht nachvollziehen, zumal mir trotz intensiver Suche keine passende Vorschrift auf meinem Monitor erschien!?!?!?!?
Soll insgesamt bedeuten, dass die Erwartungen eurerseits, was eine massive Ahndung dieser Untat angeht, auf ein Minimum reduziert werden sollte.
MfG
Die 20 Eur. sind ersteinmal klar.
Aber ist es nicht tatsächlich so, das durch die Montage des Blaulichtes eine ungenehmigte Beleuchtungseinrichtung (StvZo) ist und hierdurch dann weitere Maßnahmen möglich werden? Auch bei Magnetlichtern?
Wobei ein Entstempeln/untersagung der (kompletten) Weiterfahrt mit diesen FzG aber definitiv nicht mehr so leicht ist, da stimme ich dir zu. Zumal durch Entfernung des BL ja sofort der Ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt ist! Aber zeitweise lag der doch vor und kann geahndet werden?
Die Sicht von wegen -Nötigung- oder Amtsanmaßung usw. beruht wohl auf diversen Urteilen wo solche Tatbestände durch den Richter als Erfüllt angesehen wurde.
Zur einheitlichen Rechtssprechung von Amtsgerichten brauche ich mich wohl nicht weiter äussern ;-)
Daher kann man sicher sagen das dies einem passieren könnte, auch wenn das Gesetz dies nicht so vorsieht. Es hat es gegeben. Die Argumentation war wohl: Durch ds Blaulicht + MH WEIST gemäß des §38 StvO der Fahrer des FzG. die anderen Verkehrsteilnehmen AN sofort freie Bahn zu schaffen, da er in DINGENDER HOHEITLICHER AUFGABE = in Wahrnehmung eines Amtes -unterwegs ist.
Die Argumentation für die Nötigung war wohl - die anderen MÜSSEN mir freie Bahn machen, ich behindere Sie also bei Ihren Absichten.
Wie gesagt: Amtsgerichte...
Ach ja, und natürlich sollte man nicht vergessen das JEDER einzelne Verstoss gegen die STVO natürlich geandet werden kann, man hat zwar Blaulicht, aber keine SoRe nach §35 StvO.
Gruß
Carsten
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