Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
Danke, copy und paste ohne Quellenangabe kann ich auch.
Ändert aber nichts an der ursprünglichen Frage, ob sich jetzt ein freier Kamaramann über Absperrungen hinwegsetzen darf um sich dann anschließend auf Pressefreiheit zu berufen.
Die Väter und Mütter unseres Grundgesetzes haben meiner Meinung nach bewusst auf eine exakte Definition dessen, was Presse ist, verzichtet. Auch diese begriffliche Offenheit ist ein Bestandteil der Pressefreiheit.

Man kann da m. E. am ehesten die Landespressegesetze heranziehen, in NRW heißt es beispielsweise
§3 Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, daß sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
Wer diese Aufgaben (nicht nur gelegentlich) wahrnimmt, ist Presse.

Die Problematik Leserreporter, Internetjournalismus (Bloggen u. ä.) ist ja für Gesetzgebungsmaßstäbe brandneu, so dass es da vmtl. noch keine klare Linie gibt. Wenn jetzt Hans Schmidt mit seiner Handykamera in die Einsatzstelle möchte und man das nicht zulässt, wird ggf. am Ende ein Gericht entscheiden, ob derjenige Presse war oder nicht.
Ich würde mal vermuten, dass das Gericht dabei gewisse Maßstäbe anlegt, zum Beispiel ob derjenige regelmäßig veröffentlicht oder Reaktionen zuarbeitet oder damit gar seinen Lebensunterhalt bestreitet. Beides ist zum Beispiel beim Herrn Wiebold klar der Fall (um mal wieder den Bogen zur Ausgangsfrage zu spannen), der erfüllt sogar sehr eindeutig die Voraussetzungen eines Berufsjorunalisten, wie ihn diverse Berufsverbände zur Ausstellung eines ihrer Presseausweise fordern (auch wenn diese Berufsverbände und der Presseausweis keine verbindliche Sache sind, wie bereits richtig gesagt wurde).