Rechtlich gesehen sind Situationen in den meisten Fällen klar und eindeutig.

Die Vertreter der Medien, gleich ob sie für eine Druckschrift, das Radio oder das Fernsehen berichten, können sich zunächst grundsätzlich auf die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung berufen, wie sie in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes gewährleistet wird. Zudem erfüllen alle Medienmitarbeiter eine öffentliche Aufgabe, die nach den Vorgaben der Landespresse- und Rundfunkgesetze darin besteht, Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, Kritik zu üben, Stellung zu nehmen oder auf sonstige Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken. Es gehört zu den Informationsaufgaben der Medien, die Allgemeinheit über Ereignisse von öffentlichem Interesse, wozu auch Unglücksfälle oder Brände gehören, aus unmittelbarer Kenntnis und Beobachtung der Vorgänge zu unterrichten. Dieser Satz aus den "Neuen Verhaltensgrundsätzen Presse / Rundfunk und Polizei", die im Jahre 1993 von der ständigen Konferenz der Innenminister einerseits und den Journalistengewerkschaften andererseits, verabschiedet worden sind, lässt sich nahtlos auf das Spannungsfeld Feuer / Medien übertragen. Und gleiches gilt für die nächste Feststellung aus den genannten Verhaltensgrundsätzen:"Die Medien entscheiden in eigener Verantwortung, in welchem Umfang und in welcher Form sie berichten." Das wiederum bedeutet, dass es nicht Aufgabe der Feuerwehren sein kann oder darf, den Medienvertretern Vorgaben dazu zu machen, was sie recherchieren oder fotografieren dürfen und was nicht. So ist es gerade zu ein "klassischer Fall" eines Eingriffs in die Pressefreiheit, wenn an einer Unfallstelle vor dem Eintreffen der Medienvertreter von Einsatzkräften große Decken aufgespannt werden, um den Blick auf eine Unfallstelle zu versperren und so die Bildberichterstattung über ein Ereignis zu verhindern. Wenn eine Decke zum Schutz vor Gaffern von der Feuerwehr gespannt wird oder um Passanten den Blick auf einen entstellten Menschen zu ersparen, ist das im Grundsatz nicht zu beanstanden. Das hindert einen Journalisten aber nicht daran, einen Blick hinter die Decke zu werfen, um die Nutzer seines Mediums, allerdings ohne jedwede identifizierende Berichterstattung, darüber zu informieren, was hinter der Decke zu sehen war. Entscheiden müssen Verlage oder Sender nach Auswertung des von ihren Mitarbeitern angefertigten Materials, ob und gegebenenfalls was veröffentlicht wird. Denn bei der Verbreitung von Mitteilungen oder Fotos von Unfallstellen oder Einsatzorten gilt nicht das Prinzip "Erlaubt ist, was gefällt", sondern die Medien sind gehalten, ihrer journalistischen Sorgfalt nachzukommen. Die besteht darin, alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf die Wahrheit, den Inhalt und die Herkunft hin zu überprüfen. Was die identifizierende Berichterstattung von Unfallopfern angeht, ist die Rechtslage klar und eindeutig: Ohne Einwilligung der Betroffenen oder falls es ausnahmsweise um die Veröffentlichung von Bildnissen von bei einem Unfall Getöteten geht, der Angehörigen, ist eine identifizierende Berichterstattung in Bild oder Wort nicht zulässig. Hier schieben das "Recht am eigenen Bild" und die daraus abgeleiteten Grundsätze der Anfertigung und Verbreitung solcher Informationen einen Riegel vor. Selbst wenn ein Unfallfoto im Ausnahmefall als Bildnis der Zeitgeschichte einzustufen wäre, dessen Veröffentlichung ohne Einwilligung erfolgen könnte, gehört es zu den Sorgfaltspflichten der Journalisten, darauf zu achten, dass nicht im Einzelfall berechtigte Interessen der Abgebildeten oder - falls dieser verstorben ist - der Angehörigen verletzt werden. Die Entscheidung über die Anfertigung oder Verbreitung eines Fotos trifft der Journalist, nicht aber die Feuerwehr oder die Polizei.

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