Hi,
HHMMM Merkwürdig!
Hast du dir den § mal angesehen?
§ 23 Zivildienstüberwachung
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(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze nachgekommen. Ferner haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt unverzüglich zu melden
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Darauf beruft sich das Schreiben ja!
Allerdings steht weiter unten im § der Absatz 6:
(6) Von den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Pflichten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die
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4. wegen einer der in den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.
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Schaut man nun in den Paragraphen 14 ZDG, so findet man: (Welch Überraschung!)
§ 14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende sechsjährige tatsächliche Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres erfüllt werden kann.
Um es also zusammenzufassen:
Du geniest eine Zivildienstausnahme nach §14 Abs 1 ZDG.
Damit ist laut §23 Abs 6, die in dem Schreiben zitierte Überwachung nach §23 Abs 2 für dich hinfällig. DA GIBT ES NICHTS ZU DEUTEN!
Was anderes ist es wenn du irgendwann deinen Pflichten nicht mehr nachkommen würdest. Das würde dem zuständigen Bundesamt dann mitgeteilt und würdest deine Zivildienstausnahme verlieren und wieder der Übrwachung unterliegen.
Solange dies aber nicht der Fall ist liegen ALLE Entscheidungen wie Sonderurlaub im Ermessen der freistellenden Behörde. Während des genehmigten Sonderurlaubs hast du KEINERLEI Meldepflichten oder ähnliches. Du musst weder erreichbar sein noch deinen Aufenthaltsort bekanntgeben.
Nach dem Sonderurlaub musst du natürlich wieder antreten. Und wenn ein Wohnortwechsel ansteht, so sollte auch frühzeitig entsprechend Kontakt zur GST und den betreffenden OVs stattfinden. (Alleine um zu schauen welcher OV für dich der Beste ist. Manchmal ist es ja nicht unbedingt der nächste! So können Fachgruppen oder die Wochentage an denen Dienste Stattfinden variieren. Und für den Einen ist Wochendenddienst optimal, andere wollen so wenige WEs wie möglich haben, machen dafür lieber Abends in der Woche Dienst usw.)
Dahe rmus ich sagen das finde ich das Schreiben sehr Merkwürdig. Wenn ich das richtig verstanden habe, so haben die ja OHNE RÜCKSPRACHE eine Überstellung eingeleitet... Das ist auch nicht besonders toll! (Nicht falsch verstehen: Natürlich musst du den OV wechseln oder auf deine Freistellung verzichten - Aber da nimmt man vorher doch Kontakt auf)
EDIT: Gerade deinen Beitrag nochmal gelesen:
1. Die Überstellung ist noch nicht angelaufen. Irgendwo weiter oben werden die dir wohl mitteilen das sie (berechtigterweise) der Meinung sind nach deinem Umzug könntest du die gegenüber OV-alt abgegebene Verpflichtung nicht mehr erfüllen.
Damit müsste die Wehrdienstausnahme wiederrufen werden!
Alternativ zum Wiederruf BIETEN die dir eine ÜBERSTELLUNG AN.
Angelaufen ist aber noch nichts, die wollen wohl eine Entscheidung hören...
(Wobei ich das wie gesagt etwas merkwürdig finde das soetwas wärend des Urlaubs geschieht. Allerdings kenne ich auch den ganzen Brieftext nicht und will nicht zuviel da hineininterpretieren. Vieleicht ist das nur eine etwas komisch formulierte, aber eigendlich nett gemeinte Erinnerung daran das du noch ein paar Dinge erledigen musst wenn du ohne Probleme weiterhin im THW mit Freistellung mitwirken möchtest! - Einen nichtzutreffenden § zu zitieren ist aber trotzdem etwas ungeschickt und sollte der GST eigendlich nicht passieren. Zumal diese ja selbst die Freistellende Behörde und das der JOB der HA Mitarbeiter dort ist! DAs kenne ich eher von einzelnen, rechtlich nicht so bewanderten, OBs das soetwas passiert)
WEnn du die möglihkeit hast kannst du das Schreiben ja mal scannen und mir zumailen, dann schaue ich da mal drüber.
2. Ein Sonderurlaub von BIS ZU sechs Monaten braucht in der Regel nicht nachgedient zu werden! Gibt aber ausnahmen... Wenn du aber eine "ordentliche Dienstteilnahme" hast, dann wird wohl keiner nach einer Möglichkeit suchen dich Nachdienen zu lassen...
Hast du allerdings schon sehr viele Fehlzeiten vor deinem Urlaub, so kann schon mal ein Schlupfloch gefunden werden und es wird nachgedient!
Alles was über sechs Monate hinausgeht muss auf JEDEN FALL Nachgedient werden.
Gruß
Carsten
Geändert von DG3YCS (21.10.2009 um 01:51 Uhr)
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