Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
Wobei "Verkehrsrechtlich interesssant" ist eigendlich nur die Frage OB diese RKL noch funktionieren bzw. was in der Zulassung (ggf. unter Auflagen) steht.
Ich weiß jetzt zum Beispiel auch gar nicht wie das rechtlich zu Werten ist wenn ich ein Altfahrzeug mit blauer RKL habe und die dadurch betriebsunfähig mache das ich die von innen DICK mit blauer Farbe einsprühe. Wo liegt da RECHTLICH der Unterschied zu schwarz angemalten kappen...
(Die Farbe Blau ist ja nicht generell geschützt und eine Beleuchtungseinrichtung ist es dann definitiv auch nicht mehr???)

Davon abgesehen hoffe ich nicht das sich irgendein Verkehrsteilnehmer von einer "NICHT in Betrieb befindlichen" blauen RKL ablenken lässt...

Aber um das Klarzustellen: Auch hier fände ich es angebrachter OHNE Blaue Lichthauben, meinetwegen mit Rot - Ohne Birne natürlich- (passend zur Partei), oder auch Schwarz.
(Gelb-funktionierend fällt ja ebendfalls mangels Begründung weg - muss ebendfalls mit nachgewiesenem Bedarf eingetragen werden)
Halt um von vorneherein klarzustellen das dies KEIN Behördenfahrzeug mehr ist...

Gruß
Carsten

P.S: Allerdings kann es natürlich auch sein das die Blauen Kappen "nur für das foto" Noch bzw. wieder angebracht waren und der Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum mit anderfarbigen Kappen erfolgt ist!
Wie das verkehrsrechtlich zu werten ist zeift ein Beispiel welches vor kurzem bei der Zulassungsstelle erfolgt ist:

Ein junger Mann will seinen roten Golf anmelden. da die Stoßstangen stark ramponiert waren hat er sie einfach mit weissem Lack - weil noch eine Dose vom letzten, weißen, Auto über war - überpinselt. Auf der Zulassungstelle folgender Dialog:
"Sie müssen hier das Zusatzblatt unterschreiben, dass sie wissen, das es strafbar ist, wenn sie den Anschein erwecken es wäre ein Behördenfahrzeug!
Soll heissen, sie dürfen z.B. nicht auf dem Seitenstreifen einer Strasse, z.B. vor ihren Haustür, stehen und nur weil sie das Auto reinigen wollen die Rolle mit den blauen Müllsäcken aufs Dach legen. Das könnte nämlich jemand als Blaulicht sehen und dann würden sie sich strafbar machen!"

... was daran tatsächlich strafbar ist, lasse ich mal ungeprüft, aber ich finde es schon bemerkenswert, dass
1. ehemalige BOS-Fahrzeuge nicht mehr mit Schrift und/oder montierten Kennleuchten verkauft werden dürfen, weil "es könnte ja schindluder damit getrieben werden und/aber
2. solche Fahrzeuge, die eindeutig einen Bezug zur ehemaligen Verwendung herstellen wollen, damit immer noch straffrei rumfahren dürfen.....

§90a StGB dürfte aber schon mal ausscheiden, da ja keine Wappen oÄ. mehr auf den Fzgen sind....