
Zitat von
12fly
§8.2 RettAssG?
Was steht dort drinnen?
§8
(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine nach den vom Bund/Länderausschuß "Rettungswesen" am 20.September 1977 beschlossenen "Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" (520-Stunden-Programm) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter in vollem Umfang auf den Lehrgang nach 4 anzurechnen. Eine nach Abschluß der in Satz 1 genannten Ausbildung abgeleistete Tätigkeit im Rettungsdienst ist im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die praktische Tätigkeit nach Par. 7 abzurechnen.
Quelle:
Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten
Rettungsassistentengesetz (RettAssG)
vom 10. Juli 1989
semper et ubique
"Man muss nicht immer nur nehmen, man muss sich auch mal geben lassen können"
- GerdShow -