Zitat Zitat von 12fly Beitrag anzeigen
§8.2 RettAssG?
Was steht dort drinnen?
§8
(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine nach den vom Bund/Länderausschuß "Rettungswesen" am 20.September 1977 beschlossenen "Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" (520-Stunden-Programm) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter in vollem Umfang auf den Lehrgang nach 4 anzurechnen. Eine nach Abschluß der in Satz 1 genannten Ausbildung abgeleistete Tätigkeit im Rettungsdienst ist im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die praktische Tätigkeit nach Par. 7 abzurechnen.
Quelle:
Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten
Rettungsassistentengesetz (RettAssG)
vom 10. Juli 1989