Zitat Zitat von dd1al Beitrag anzeigen
...Laut der allgemein gültigen Zulassungsordnung für den Straßenverkehr ist dies ein allein für den Vollzugsdienst der Polizei obligatorisches Amtsprivileg.

Quelle:


http://www.die-topnews.de/urteil-kei...ungsamt-359884
Mhhh.. die "Polizei" - eigentlich ja Landespolizei - wird immer nur als "Hilfsorgan der eigentlichen Polizei"=Ordnungsamt aktiv.... Wenn also dem Ordnungsamt abgesprochen wird seine Rechte nach §35 Abs1 StVO, wo sie ja namentlich genannt werden
Zitat Zitat von §35 Abs1 StVO
§35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

...
auszuüben, dann finde ich das schon sehr bedenklich!
Je nachdem, ob das Ordnungsamt in seinem Bereich die polizeiliche Gewalt (teilweise) selber ausübt oder alles komplett an die Landespolizei überträgt muss auch die Ausstattung mit Sondersignal erfolgen.
Bestes Beispiel ist z.B. das Sperren einer Strasse im Fall eines Feuerwehreinsatzes. Das alleineige Recht zur Sperrung und Verkehrslenkung liegt beim Ordnungsamt. Selbst die Landespolizei darf dort nur im Auftrag des Ordnungsamtes (man bedenke das die Feuerwehr, dessen Einsatzleiter zu den Beamten sagt "macht mal zu", Teil des Ordnungsamtes ist!) tätig werden.