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Thema: Pflichten Atemschutzgeräteträger

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  1. #1
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    Pflichten Atemschutzgeräteträger

    Hallo Leute,

    welche Pflichten hat ein Atemschutzgeräteträger denn eigentlich zu Absolvieren?

    Also Übungen, Weiterbildungen, Unterweisungen?

    Das hier:

    - 1 mal jährlich Besuch der Übungsstrecke

    - 1 mal jährlich einen Einsatz/Übung unter Atemschutz

    - 1 mal jährlich UVV-Unterweisung

    - Alle 3 Jahre Untersuchung nach G26.

    sonst noch was???


    Grüße
    Geändert von knuddl (13.05.2009 um 21:27 Uhr)

  2. #2
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    Hallo,

    das mit der jährlichen Unterweisung steht so in der FWDV 7:

    Unterweisungen über den Atemschutz müssen in die allgemeinen Ausbildungspläne aufgenommen
    sein und mindestens jährlich durchgeführt werden.
    Gruß Jan

  3. #3
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    Was ist wenn man mehrere Jahre nicht in die Strecke usw geht..Muss man dann den Lehrgang neu machen???

    Weil ich Beruflich seit ein paar Jahren Feuerwehrpause mache..

  4. #4
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    Zitat Zitat von Postgolf Beitrag anzeigen
    Was ist wenn man mehrere Jahre nicht in die Strecke usw geht..Muss man dann den Lehrgang neu machen???

    Weil ich Beruflich seit ein paar Jahren Feuerwehrpause mache..
    Nein, den Lehrgang musst du nicht neu machen.
    Aber bevor du wieder unter PA an Einsätzen teilnehmen darfst, musst du vorher die anderen Vorraussetzungen (G26.3, Unterweisung, Leistungsnachweis,Übung) erfüllt haben.
    mein Name ist Programm

  5. #5
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    Ok super da bin ich ja beruhigt ;)

    Werd demnächst wieder beitreten :)

  6. #6
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    Zitat Zitat von J@n Beitrag anzeigen
    das mit der jährlichen Unterweisung steht so in der FWDV 7
    Genauso wie der Rest ;-)
    Z.B. die Punkte 3, 4, 7, 9 würde ich auch zu den Pflichten des AGT zählen.

  7. #7
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    Aber aufpassen mit Unterweisung ist in diesem Fall ein spezielle Atemschutz Unterweiung gemeint die auch die Bedienung der Geräte usw enthalten kann/soll.

    Nicht zu verwechseln mit der jährlichen Wiederholungsunterweisung nach GUV-V C53

  8. #8
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    Zitat Zitat von Georgeman Beitrag anzeigen
    Nicht zu verwechseln mit der jährlichen Wiederholungsunterweisung nach GUV-V C53
    Es gibt keine "jährliche Wiederholungsunterweisung nach GUV-V C53". Diese Vorschrift sagt aus:
    "Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen."
    Da steht nix von jährlich.

  9. #9
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    Mal wieder aufwärmen.

    Natürlich steht es da nicht drin dafür besagt aber schon die BGV-A1 bzw. GUV-A1 Grundsätze der Prävention, das Unterweisungen jährlich zu wiederholen sind. Das gilt für öffentliche Feuerwehren nach FwDV 7 oder in der Industrie Nach BGR190....
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