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Thema: Vorraussetzung für Feuerwehreinsatzhose

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Vorraussetzung für Feuerwehreinsatzhose

    Hallo zusammen,

    kann mir jemand über die Zulassungsvorraussetzungen/Bayern für Feuerwehreinsatzhosen Infos geben, soweit es so eine Zulassungsvorraussetzung überhaupt gibt.
    In den entsprechenden Werken des GUV z.B C-53 etc. steht nur "geeignete" Einsatzkleidung.
    Die Hose ist für den normalen Einsatzdienst, nicht unter erhöhter thermischer Belastung wie HUPF Teil 4, gedacht.

    Konkret geht es um eine Feuerwehreinsatzhose, dunkelblau aus Trevira (schwerentflammbar, ähnlich Baumwolle) mit einer Bein-Längsbestreifung und einer Querbestreifung nahe des Fußbereiches (sag jetzt mal ähnlich von HUPF Teil 4 EN 471).
    Darf man die problemlos tragen?
    Oder was kann dagegen sprechen?

    Nachdem was ich jetzt gelesen habe ist eine zertifizierung wie bei Schuhen, Helmen oder Haltegurten nicht nötig.

    Mfg Woodstock

  2. #2
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    Zwecks dem "tragen dürfen" fragste am besten bei deinem Zuständigen Kleiderkammer-Chef nach. Generell ist allerdings zu erwähnen, das nur Einsatzbekleidung die die Prüfungen auch bestanden haben im Einsatz und Übungsdienst getragen werden darf. Schau mal nach ob diese Hose (Nitsche, is der Hersteller oder?) eine Prüfnummer hat.

  3. #3
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    Theorie:

    Für die Auswahl und Bereitstellung von PSA ist der Unternehmer zuständig. Den muss man also als erstes fragen, wenn er mit der Hose kein Problem hat, ist die erste Hürde bereits genommen. Probleme kann es aber mehrere geben: rechtliche, optische, grundsätzliche bei Privatbeschaffungen.
    Der muss auch nach der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche PSA notwendig ist.

    Da es sich bei der Hose um Persönliche Schutzausrüstung handelt, muss sie geeignet und passend sein, von ihr dürfen keine vermeidbaren zusätzlichen Gefährdung ausgehen und sie muss mit anderen getragenen PSA harmonieren (Übergang Jacke-Hose als Beispiel).

    Die Einhaltung grundlegender Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach EG-Richtlinie 89/686/EWG ist durch den Hersteller zu berücksichtigen, da es sich m. E.um PSA der Kategorie II handeln dürfte, ist eine Baumusterprüfung durchzuführen. Nach dem durchgeführtem Konformitätsbewertungsverfahren hat der Hersteller das CE-Zeichen anzubringen.
    Das CE-Zeichen muss auf jeden Fall vorhanden sein.

    Ansonsten lässt sich die Eignung der PSA eigentlich am ehesten über die Einhaltung der harmonisierten Norm DIN EN 469 (in dem Fall Leistungsstufe 1) oder der HuPF Teil 2 nachweisen. Andere Wege sind zwar möglich, aber m. E. nicht realistisch.

    Vom Aussehen ("Die sieht aber aus wie eine Feuerwehrhose und hat noch Reflexstreifen") kann man formal nicht auf die Eignung schließen, ich würde mir das Etikett ansehen. Wenn dort nichts verwertbares draufsteht, ist die Hose m.E. ungeeignet.

    Praxis:
    Solange keiner fragt und solange nichts passiert, kräht erfahrungsgemäß kein Hahn danach.

    Dies soll aber nicht als Aufforderung verstanden werden, "wilde" PSA zu beschaffen und zu tragen!

  4. #4
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Solange keiner fragt und solange nichts passiert, kräht erfahrungsgemäß kein Hahn danach.
    Das Problem ist, dass, wenn was passiert, auch jemand danach fragen wird!

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #5
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    Tja, deswegen wird die PSA grundsätzlich von demjenigen, der auch die Verantwortung trägt, nämlich dem Unternehmer, unter Herbeiziehung einer besonderen fachkundigen Person, nämlich der Fachkraft für Arbeitssicherheit, ausgewählt und bereitgestellt.

    Nach der Hanrath-Posse würde ich mich immer dafür einsetzen, privat beschaffte PSA zu untersagen und aus dem Verkehr zu ziehen. Da wurde nämlich deutlich, dass bei vielen Privatbeschaffern jegliche Fachkenntnisse fehlen und sie sich grob fahrlässig bis vorsätzlich durch falsche oder ungeeignete PSA gefährden.

  6. #6
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    Würd ich so jetzt nur bestimmt unterstützen.
    Beispiel:
    "Privatbeschaffung" von Atemschutz-Überhosen. Einer Wehr wurde ein gewisser Betrag zweckgebunden gespendet zur Anschaffung solcher Hosen. Einen gewissen Teil trugen die Mitglieder allerdings selber. Also eigentlich auch wieder eine "Privatbeschaffung". Allerdings halt in Abklärung mit den jeweiligen Stellen und deren Absegnung. Aber am Ende auch wieder ne private Beschaffung.

    Wobei ich die "ich brauch jetzt unbedingt die tollsten Steifel die es giebt"-Einstellung nicht unterstützen möchte. Möchte nur hinweisen in gewissen Bereichen kann man schon drüber nachdenken. Wenns halt sinnvoll und abgeklärt ist.

  7. #7
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Nach der Hanrath-Posse würde ich mich immer dafür einsetzen, privat beschaffte PSA zu untersagen und aus dem Verkehr zu ziehen. Da wurde nämlich deutlich, dass bei vielen Privatbeschaffern jegliche Fachkenntnisse fehlen und sie sich grob fahrlässig bis vorsätzlich durch falsche oder ungeeignete PSA gefährden.
    Ich gebe dir größtenteils Recht, aber den letzten Teil sehe ich nicht bloß bei Privatbeschaffern...

  8. #8
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    Danke!

    In der C-53 steht geschrieben:
    Persönliche Schutzausrüstung

    §12. (1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildungen, Übungen und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzaurüstungen zur Verfügung gestellt werden:
    1. Feuerwehrschutzanzug
    2. (...)

    ...

    Zu $12 Abs. 1 Nr.1:
    Diese Forderung is z.B. erfüllt, wenn die universelle Feuerwehrschutzkleidung den landesrechtlichen Regelungen entspricht. (...)
    Kann mir jemand sagen wo ich diese langesrechtlichen Regelungen betreffend Bayern finden kann.

    Seiten des GUVV geben nicht mehr her. Auf den Seiten des Innenministerium BY hab ich auch nix gefunden.

    Mfg Woodstock

  9. #9
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    Die GUV-V C53 spiegelt in diesem Punkt nicht mehr den neuesten Stand wieder, was Deregulierung (weg von konkreten Vorgaben, welche PSA getragen werden muss, hin zu Schutzzielen und mehr Eigenverantwortung des Unternehmers) und europäischem Binnenmarkt angeht.

    Der EuGH hat vor über fünf Jahren entschieden, dass nationale Vorgaben bzgl. Zulässigkeit bestimmter PSA nicht mit dem geltenden EU-Recht vereinbar sind. Aus diesem Grund wird es irgendwann keine "landesrechtlichen Regelungen" geben, die meisten Länder haben sich z. B. von der verbindlichen HuPF verabschiedet, ein paar Bundesländer halten wohl noch daran fest.
    Wenn Du für Bayern nichts findest, liegt das vmtl. daran, dass es in Bayern solche Vorgaben nicht mehr gibt.

    Die neuere GUV-I 8651 gibt Hinweise darauf, dass die Anforderungen der GUV-V C53 erfüllt sind, wenn die Hose der DIN EN 469 mit bestimmten Leistungsstufen entspricht. Andere Lösungen mit gleichem Schutzniveau sind aber zulässig.

    Also mögliche Gefährdungen ermitteln und bewerten, auf dieser Grundlage Maßnahmen festlegen, entscheiden, was von der PSA verlangt werden muss, geeignete PSA auswählen bzw. bei der vorhandenen PSA Informationen über die PSA einholen und die Eignung überprüfen (das heißt u. a. Normen wälzen), alles sauber dokumentieren und fertig.

    Viel Spaß dabei ;-)

    P.S.: Wenn zu der vorhandenen Hose keine oder nicht ausreichende Informationen vorliegen, ist das Projekt m. E. zum Scheitern verurteilt.

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