Vorangig obliegt dass der Polizei, aber natürlich darf und muss die Feuerwehr für Einsätze auch Straßen (teilweise) sperren. Wenn es zu einem Unfall gekommen ist, hat jeder Unfallbeteiligte die Pflicht, die Unfallstelle entsprechend abzusichern. Warum sollte die Feuerwehr das dann nicht machen dürfen, gerade wo sie doch über blaues Blinklicht und entsprechende Verkehrszeichen (Leitkegel) verfügt.
Irgendwo in der GUV-V C53 (UVV Feuerwehren) steht auch drin, dass, wenn Feuerwehrangehörige im Verkehrsraum tätig werden müssen, vorrangig Absperrmaßnahmen durchzuführen sind.
Man sollte da natürlich etwas auf die Verhältnismäßigkeit achten, Vollsperrung einer dreispurigen Autobahn für einen brennenden PKW auf dem Seitenstreifen ist etwas viel. Aber wir haben da auch schon umfangreiche Absperrmaßnahmen gegen den Willen der Autobahnpolizei aufrecht erhalten. Die wollten halt, dass der Verkehr möglichst schnell wieder fließt.
Wenn jemand meint, er müsse sich nicht an diese Absperrung halten, bekommt er eben einen Platzverweis, der erforderlichenfalls auch durchgesetzt wird (in NRW möglich).
Auch dem ist nicht so, wenn der Grund für die Absicherung der Einsatzstelle (nichts anderes ist die Sperrung ja) nicht mehr vorliegt, kann man die natürlich auch selbst wieder aufheben.Das wenn eine Straße gesperrt wird nur durch die Polizei aus rechtsgründen nur wieder frei gegeben werden soll/darf ist bekannt.
Es ist doch so: Der Verkehrsteilnehmer hat sich an das zu halten, was die StVO sagt, dafür wird ihm das in der Regel mittels Verkehrszeichen gesagt. Ein solches Verkehrszeichen ist z. B. eine Reihe von Leitkegeln, die an einer Unfallstelle aufgestellt wird. Die sagt: Hier darfst Du nicht durch." Ein querstehendes Fahrzeug mit blauem Blinklicht ("zur Warnung an Unfall- oder Einsatzstellen") sagt genauso, dass man da jetzt nicht durchfahren darf.
Die nächste Möglichkeit ist "(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.", sprich: Die Polizei darf Verkehrsteilnehmern sagen, wie sie sich verhalten müssen (im Zweifel also auch gegen die Regelungen der bestehenden Verkehrszeichen). Die Feuerwehr darf das nicht, was insoweit unkritisch ist, als dass wir durch unsere Absicherung nur sagen "Hier nicht". Im Zweifel muss der Verkehrsteilnehmer dann eben stehenbleiben und warten.
Dadurch ist z. B. das Absperren und Hinüberleiten einer Fahrspur mittels Leitkegeln in meinen Augen keine verkehrslenkende Maßnahme. Man sagt dem Verkehrsteilnehmer nur, dass er diese Spur nicht mehr befahren kann. Bei hohen Geschwindigkeiten bleibt nicht anderes übrig, als das in dieser Form zu machen. Wenn der Verkehrsteilnehmer nicht gefahrlos auf die andere Spur wechseln kann, muss er eben stehen bleiben und warten, bis seine Spur wieder befahrbar ist.
Es gilt ja auch für alle "(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird." - wenn also ein Feuerwehrfahrzeug vermeintlich (!) widerrechtlich eine Straße sperrt, gibt einem das noch nicht das Recht, sich darüber hinwegzusetzen und diese Sperrung zu missachten.