Sowas gehört eigentlich in die Rechtsgrundlagen beim Grundlehrgang ...
NBrandSchG, § 12, Absatz 7
Der kaputte Wagen ist ein Sach-, die gestiegenen Beiträge sind ein Vermögensschaden.
Die Haftung gegenüber dem Unfallgegner ergeben sich aus § 7 StVG, das ist Bundesrecht.