OK! Die Leuchte muss also so beschaffen sein, dass sie fest verbaut oder abnehmbar sind... präzise Aussage...
Spannend wäre in dem Zusammenhang evtl. auch §22a Nr.20 nach der die Leuchten geprüft sein müssen, denn Nr. 20 ist "Fahrtschreiber (§ 57a)".

Zitat von
§53aAbs.3 StVZO
(3) 1 Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. 2 Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
Die angesprochene Verordnung (Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO), die im Verkehrsblatt 1973 abgedruckt ist, ist übrigens am 19.01.1998 aufgehoben worden....
Kurz und gut: Ich bin der Meinung, dass hier §53a Abs.4 StVZO zum tragen kommt (Abs. 5 verweist darauf!) und daher die in diesem Treat angesprochene Warnleuchte mit 90Hz +-30 Hz blinken müsste. Die Leuchte gibt aber laut HP des Herstellers 4 Blitze/Sekunde ab, was 240 Blitzen/Minuten entspricht.

Zitat von
StVZO §53a
(4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muß wie folgt beschaffen sein:
1. Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.
2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.
3. Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige Kontrolleuchte nach § 39a angezeigt werden, daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.
Somit entspricht die Angebotene Blitzleuchte NICHT der StVZO und ist somit in Deuschland NICHT zugelassen!
Die ABE gilt übrigens sowieso NUR für das Steuergerät "AWS 2000" und NICHT für die Blitzleuchte! Laut ABE dürfen über das Steuergerät NUR Leuchten angesteuert werden, die §53aAbs.3 StVZO entsprechen!
Wenn man die Seite des Herstellers aufmerksam liest, sieht man auch, dass er zwar auf der Startseite die Kombination mit der Xenonblitzleuchte suggeriert, diese aber in der Produktbeschreibung zwischen den Zeilen ausschließt, da er dort, z.B. in der Einbauanleitung, folgende Formulierung (diesmal StVZO-Konform!) wählt:

Zitat von
http://www.warnblinklicht.de/Einbauanleitung_AWS.pdf
Funktionsprüfung:
Beim Einschalten der Warnblinkanlage muss die Warnblitzleute synchron mit der
Warnblinkanlage mitblinken. (Hochgesetztes Warnblinklicht)
Alles in allem also sehr geschickt reisserisch verpackt, denn die zusätzlich angepriesene Blitzleuchte hat keine Zulassung im Straßenverkehr!
Das Steuergerät schaltet eine zusätzliche Blinkleuchte Syncron zu den normalen Blinkleuchten des Fzg.
Meines Erachtens aber trotzdem keine glückliche Lösung für verantwortungsvolle Autofahrer, da das Steuergerät auch die normale Warnblinkfunktion steuert und nicht nur bei Gefahrensituationen sondern auch bei stärkerer Beschleunigung, Bremsen und (mE besonders bedenklich!) wenn etwas gegen das, im Kofferraum verbaute, Gerät stößt (Ladung!) die Warnblinker auslöst.
Geändert von AkkonHaLand (02.04.2008 um 12:18 Uhr)
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator