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Thema: Mobile Navis

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Mobile Navis

    Hallo zusammen!

    Wie mir zu Ohren gekommen ist, werden mobile Navis von der BG als "Einbauten" gewertet, deren Verwendung durch die UVV reglementiert ist.
    Und gem. der GBV D29 sei somit ein Anbringen von Navis im Bereich der Frontscheibe zu unterlassen; Zuwiderhandlungen werden uU mit Versicherungsverlust und Geldstrafen geahndet.
    Wie geht ihr damit um? Oder ist das Thema bei euch noch nicht aufm Tisch?

    Grüße

  2. #2
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    Wo soll man denn sonst mit den Dinger hin? Ans Knie nageln?
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
    Zeige mir, und ich erinnere.
    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  3. #3
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    Ich zitiere:
    "Handlungsempfehlung:
    [...] ist darauf hinzuwirken, dass keine mobilen Navigationsgeräte an oder vor der Windschutzscheibe an den KFZ angebracht werden. Alternativ ist zu prüfen, ob eine Installation im Bereich der Mittelkonsole möglich ist."

  4. #4
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    Wer hat denn den Hoax (denn dafür halte ich es!) in Umlauf gebracht, dass durch Navis der Versicherungsschutz flöten geht?
    Die Hersteller der Festeinbaugeräte??
    Oder doch die Firmen, die die Festgeräte für teures Geld einbauen???

    Von was für einem Zettel stammt das Zitat???
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  5. #5
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    Nein, kein Hoax, sondern definitiv Vorgabe unserer Rechtsabteilung.
    Der Haftpflichtbereich ist demnach abgedeckt, jedoch ist im Kaskoversicherungsbereich "der Versicherer von der Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Inwieweit die Verwendung eines mobilen Navigationssystems Ursache für das Unfallereignis ist, ergibt sich in der Regel aus der Einzelfallprüfung."
    Auch ist von Regressnahme seitens der BG bei einem Unfall die Rede, "wenn bei der Verwendung eines solchen Gerätes grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.[...]Eine Verwendung eines Navigationsgerätes trotz Untersagung durch die BG wird in der Regel grob fahrlässig sein."

  6. #6
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    Pappt das Ding mit dem passenden Halter aufs Armaturenbrett und gut ist. Bei Navigon z.B. ist so ne Scheibe fürs Armaturenbrett dabei, wo dann der Saugnapfhalter drauf kommt.

  7. #7
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    Zitat Zitat von thilo Beitrag anzeigen
    Nein, kein Hoax, sondern definitiv Vorgabe unserer Rechtsabteilung.
    Der Haftpflichtbereich ist demnach abgedeckt, jedoch ist im Kaskoversicherungsbereich "der Versicherer von der Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Inwieweit die Verwendung eines mobilen Navigationssystems Ursache für das Unfallereignis ist, ergibt sich in der Regel aus der Einzelfallprüfung."
    Auch ist von Regressnahme seitens der BG bei einem Unfall die Rede, "wenn bei der Verwendung eines solchen Gerätes grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.[...]Eine Verwendung eines Navigationsgerätes trotz Untersagung durch die BG wird in der Regel grob fahrlässig sein."
    Ahh.... lesen und verstehen.... Die Versicherung beruft sich auf die Straßenverkehrsordnung.

    - Das Bedienen während der Fahrt durch den Fahrer ist verboten.
    Begründung in §23Abs1Satz1 StVO sein
    Zitat Zitat von §32 StVO
    (1) 1 Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
    - Navis haben meist Radarwarner einprogrammiert
    Siehe §23Abs1bSatz1und2 StVO
    Zitat Zitat von §23 StVO
    (1b) 1 Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2 Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
    Das ist mit der "Einzelfallprüfung" gemeint! Der Fahrer darf das Gerät nicht bedienen und wenn der Fahrer einen Unfall verursacht, weil er plötzlich bremst, weil das Navi sagt "Hier steht ein stationärer Blitzer", dann ist der Versicherungsschutz für den Unfall weg!
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  8. #8
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    Dass die Bedienung während der Fahrt nicht gestattet ist, ist klar.
    Es ist ja auch von Verwendung des Navis die Rede - von Radarwarnern steht da nichts. Es geht ausschließlich um die Tatsache (/Behauptung), dass Navis an der Frontscheibe das Sichtfeld des Fahrers einschränken. Das tun sie meiner Meinung nach nicht, solange sie nicht im direkten Sichtfeld angebracht sind. Sämtliche anderen Konstruktionen, die den Blick von der Straße lenken, sind in meinen Augen "gefährlicher" als die Montage an der Frontscheibe.

    thilo

    @TZFirestorm
    Vergleiche mal das dritte Posting mit deinem - laut dieser Vorgabe darf das Navi nicht an oder vor der Windschutzscheibe installiert werden.

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