
Zitat von
robbyköln
...Nach einem Gespräch mit den Sherrifs erklärten mir diese daß das Nutzen von Wegerechten wie in diesem Fall einzig durch die Polizei angeordnet werden kann, die im übrigen auch einzig für Verkehrsregelungsmaßnahmen zuständig ist (und nicht die Feuerwehr, KatS, THW...)
[/schallendes lachen]
Ui... ein Pozileiler, der meint er wäre Befehlsgeber
[/schallendes lachen]
Hat dem Herren von der Landes-Schutzmacht mal einer erklärt, dass er nur ausführendes Organ ist, welches im Auftrag der Kommune (genauer Ordnungsamt) tätig wird? Er hat also gar nichts zu entscheiden, anzuordnen oder gar zu erlauben!
- Nutzung von Wegerechten ordnet im Zweifel das Gesetz/der Gesetzgeber an.
- für Verkehrsregelungsmaßnahmen ist die Kommune zuständig. Genauer die Ortspolizeibehörde (im Volksmund: "Ordnungsamt")
Was er höchstens gemeint haben könnte, ist dass die Landespolizei im Auftrag und auf Weisung des Ordnungamtes den Verkehr aktiv, also mit Person oder Fahrzeug auf Fahrbahn unter Zuhilfenahme eines Verkehrsleitstab, umleiten darf. In so weit hat er recht, die Feuerwehr, THW, RD, KatS darf nur sperren-selbst das Freigeben der Sperrung obliegt dem Ordnungamt (die es regelmäßig per Amtshilfeersuchen an die Landespolizei überträgt)
Geändert von AkkonHaLand (19.03.2008 um 09:50 Uhr)
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator