Naja aber überlege doch mal. Er hat mehrere dinger gedreht und das innerhalb von 1 Jahr. Vielleicht reagiere ich doch sehr empfindlich auf so etwas. Aber was ist mit diesen Absatz:
Die Wiederholungsgefahr als vierte Alternative dient nicht mehr der Sicherstellung des Verfahrens. Sie stellt eigentlich eine präventive Maßnahme dar, insbesondere bei Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei Serienstraftaten mittlerer und schwerer Kriminalität. Die Wiederholungsgefahr als Haftgrund ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 185) verfassungsrechtlich unbedenklich. In der Regel wird zugleich auch der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegen.
Ist doch so etwas wie eine Wiederholung oder gilt das nur auf Brandstiftung in diesen Fall?
Weil eingebrochen hat er ja auch und das ganze Vorsätzlich. Er wollte die FF doch nicht Einsatzbereit machen indem er die Einsatzklamotten und die 2m Funkgeräte gestohlen hat.
Oder sehe ich das falsch?
Geändert von gampi (27.02.2008 um 12:01 Uhr)
Konfuzius: „Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang.“