Wenn ich richtig liege, dann MÜSSTEN aber auch alle Gerätehäuser mit einer Absaugung ausgestattet sein. Also laut Vorschrift.
Bei uns wird überall geraucht, aber wir haben aktuell auch nur zwei Räume inkl. Fahrzeughalle ;)
Wenn ich richtig liege, dann MÜSSTEN aber auch alle Gerätehäuser mit einer Absaugung ausgestattet sein. Also laut Vorschrift.
Bei uns wird überall geraucht, aber wir haben aktuell auch nur zwei Räume inkl. Fahrzeughalle ;)
@überhose
Eine entsprechende Herleitung habe ich bereits gebracht. Es kann nicht angehen (in meinen Augen), dass in öffentlichen Gebräuden (hier Feuerwehrhäuser) das Rauchen verboten wird aber die alten "Karren" weiterhin ohne Absauganlage ihre Abgase ins FH blasen.
Grade alte Autos mit diesen Luftdruckbremsen, stehen einige Minuten in der Fahzeughalle, eh sie den Druck aufgebaut haben.
Mit dem Kompromiss sehe ich auch so. Im Schulungsraum und im Fahrzeug mag ich auch nicht das geraucht wird, das sage sogar ich als Raucher. Aber in der Fahrzeughalle ist das doch sowas von Peng, auch wenn es da Verordnungen gibt, die es untersagen.
Mit dieser Herleitung hast du doch keine Begründung für eine "Pflicht" der Kommune, eine Absauganlage zu beschaffen, gebracht. Das ist sehr weit hergeholt.
Für das eine gibts eine klare Rechtsgrundlage, für das andere nicht.
Gutes Argument, sagt die Kommune und beschafft... einen Kompressor. Und jetzt?
Genaugenommen gibt's diese Vorschrift, damit es da nicht Peng macht ;-)
Bring ne Vorschrift/Rechtsgrundlage. Mutmaßungen helfen nicht weiter.
Gefunden hierDie Absaugung der gesundheitsgefährdenden
Stoffe hat gemäß § 45 Abs. 1
und 2 der Unfallverhütungsvorschrift
„Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1) –
bei Auftreten von gefährlichen Mengen –
an der Entstehungs- oder Austrittsstelle
zu erfolgen.
http://www.lfv-bayern.de/cms/downloa...aus_50_0_5.pdf
Nehmen wir mal den Absatz vor dem von dir zitierten, aus der genannten Broschüre:
Schon fallen viele Fahrzeughallen raus. Und auch hier kann man mit einem Lufterhaltungssystem/Kompressor die Vorgabe erfüllen.Gefährliche Mengen an Dieselmotor-Emissionen sind dann anzunehmen, wenn
mehr als ein großes Fahrzeug mit Dieselmotor in einem Feuerwehrhaus abgestellt
ist und diese Fahrzeuge vor dem Verlassen des Feuerwehrhauses einige Zeit im Stand laufen müssen.
Dann sehen wir uns mal § 45 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1) an. Da steht z.B. in Absatz 1:Also: Ermessen.(1) Sind Versicherte gesundheitsgefährlichen Stoffen, Krankheitskeimen, Erschütterungen, Strahlung, Kälte oder Wärme oder anderen gesundheitsgefährlichen Einwirkungen ausgesetzt, so hat der Unternehmer unbeschadet anderer Rechtsvorschriften das Ausmaß der Gefährdung zu ermitteln.
Absatz 2:
Mögliche Deutung der Aussage: Ist der Raum zu belüften, braucht man keine Abgasabsaugung.(2) Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlicher Menge nicht vermeiden läßt, müssen
1.in geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden oder, wenn dies technisch nicht möglich oder zweckmäßig ist,
2.die gesundheitsgefährlichen Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube an der Entstehungs- oder Austrittsstelle in ungefährlicher Weise abgesaugt werden. Ist auch dies nicht möglich, müssen die Räume angemessen, nötigenfalls künstlich, belüftet werden.
Eine wirklich verpflichtende Vorgabe sehe ich da nirgendwo.
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