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Thema: Einsatzbereitschaft FF

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Ums genehmigen lassen geht´s ja auch nicht, sondern um die Mitteilung:"Von ... bis ... bin ich im Urlaub."

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
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    ok, da muss ich C41 zustimmen, in bestimmten Funktionen ist es sinnvoll. Aber ich denke nicht das die normale Mannschaft sich so verhalten MUSS

  3. #3
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    Aber
    1) schadets nicht
    2) ist der Wehrführer ein Kamerad, mit dem man sich unterhält, da kommt bei Unterhaltungen meist zwangsweise mal das Gespräch auf den Urlaub, zumindest bei mir. Also sollte das nicht wirklich ein Problem sein. Oder redet ihr nicht bei nem Bierchen mit euren Chefs über Gott und die Welt?
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
    (Kleinanzeigen, Off-Topic)

  4. #4
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    Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden?

    Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht beurlaubt werden:

    Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden. Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.

    Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung) Dienstbefreiung gewährt werden. Sie ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl über eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfern, die nicht freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter entsprechender Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren.
    http://www.feuerwehr-merzhausen.de/s...it_aktuell.php
    http://www.thw-cochem.de/allgemeines.php
    Diese Artikel beszioehen sich auf Leute, die sich - als Ersatz für den Wehrdienst - beim Katastrophenschutz verpflichtet haben. Inwieweit eine solche Verpflichtung auch bei "normalen" Angehörigen eine HiOrg oder FW besteht, konnte ich bis jetzt noch nicht herausfinden. Unser KatSchutzgesetz (BaWü) hat auf den ertsen Blick zumindest noch nix brauchbares hergegeben.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #5
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    Im Prinzip

    hast Du auch ohne Freistellung die Pflicht, an Einsatz, Ausbildung und Übung teilzunehmen. Letztlich ist FW ja eine Aufgabe, kein Wunschkonzert. Jedoch darf das selbstverständlich nicht in blindem Gehorsam ausarten.

    Aber immerhin hat der Bürger ein gutes Recht auf Schutz; das darf man nicht vergessen.
    Operative Hektik ersetzt keine geistige Windstille...

  6. #6
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    Also wenn wir uns "abmelden", vermerkt das die Leitstelle im Computer und wir werden von diesem aus dem aktuellen Alarmplan geschmissen. Wenn das wirklich nicht erlaubt ist, dann macht bei uns ein kompletter Kreis etwas falsch. Aber im Falle einer Abmeldung wird IMHO stets geklärt, wer das Einsatzgebiet stellvertretend übernimmt.

    Bei kleineren Wehren ist es dann auch recht schwer, eine Einsatztruppe zu stellen, weil das ja dann jedes Mal annähernd dieselbe wäre, die kann dann also nie was trinken.

    Problem ist auch, wenn man das jetzt in unserem Kreis bekannt machen würde, dass das so nicht rechtens ist, ist man ganz schnell mal der Angear***te und wird für den Rest seines Feuerwehrdaseins gef***t, was ich gerade bei den angesprochenen kleineren Wehren auch verstehen kann.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Leitstelle_V
    Also wenn wir uns "abmelden", vermerkt das die Leitstelle im Computer und wir werden von diesem aus dem aktuellen Alarmplan geschmissen. Wenn das wirklich nicht erlaubt ist, dann macht bei uns ein kompletter Kreis etwas falsch.
    Das würde ich so sehen wollen.
    Abmelden in Verbindung mit unterlassener Alarmierung durch die Leitstelle ist eine hochbrisante Kombination, die in keinster Weise juristisch haltbar ist.
    Weder ist der Bürgermeister, geschweige denn der Stadt-, Gemeinde- oder Ortswehrleiter befugt, die Feuerwehr "abzumelden", noch kann der Leitstellendisponent diese "Meldung" wirksam entgegennehmen.

    Aber im Falle einer Abmeldung wird IMHO stets geklärt, wer das Einsatzgebiet stellvertretend übernimmt.
    Verbunden mit längeren Hilfsfristen und gleichzeitiger Unterdeckung anderer Bereiche. Das ist IMHO keine sinnvolle Alternative.

    Bei kleineren Wehren ist es dann auch recht schwer, eine Einsatztruppe zu stellen, weil das ja dann jedes Mal annähernd dieselbe wäre, die kann dann also nie was trinken.
    Warum ist "Feierlichkeit" immer gleichbedeutend mit kollektivem Vollrausch?
    Und um Deine Frage zu beantworten, ja, dann kann man solche "Feiern" eben nicht stattfinden lassen, wenn man keine kreativen Ideen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft hat.

    Problem ist auch, wenn man das jetzt in unserem Kreis bekannt machen würde, dass das so nicht rechtens ist, ist man ganz schnell mal der Angear***te und wird für den Rest seines Feuerwehrdaseins gef***t, was ich gerade bei den angesprochenen kleineren Wehren auch verstehen kann.
    Ja Kinners, ihr (Sachsen) habt alle (mehr oder minder) gerade euren Brandschutzbedarfsplan durch die Stadt- und Gemeinderäte gebracht und dort schwarz auf weiß festgeschrieben, an welchen Standorten welche Fahrzeuge in welcher Besatzung STÄNDIG vorzuhalten sind.
    Was soll es nun daran zu rütteln geben?

    § 6 Abs.1.1 SächsBRKG!

    MfG

    Frank

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