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Thema: Einbaurichtlinie Heckblaulicht

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    POC-Fan Gast

    Einbaurichtlinie Heckblaulicht

    Hallo zusammen!

    Ich bin auf der Suche nach Richtlinien zum Einbau von Heckblaulichtern.
    Gefunden habe ich bis jetzt nur folgende Passage:

    Die geometrische Sichtbarkeit des vorderen blauen Blinklichtes ist durch den Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wie folgt geregelt:
    Vertikalwinkel nach oben: mindestens 4°
    nach unten: Der Schenkel des Sichtwinkels muss die Fahrbahn in einer Entfernung von 20 m vom Fahrzeugumriss berühren

    Da steht aber nur "des vorderen blauen Blinklichtes".

    Konkret geht es um die Frage, ob es zulässig ist das Heckblaulicht an einem LKW mit Ladebordwand am Unterfahrschutz anzubringen.
    Gesehen habe ich das schon oft, mein Chef meint aber dies sei nicht zulässig.

    Danke für Eure Hilfe
    Sebastian

  2. #2
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    Zitat Zitat von POC-Fan
    Konkret geht es um die Frage, ob es zulässig ist das Heckblaulicht an einem LKW mit Ladebordwand am Unterfahrschutz anzubringen.
    Gesehen habe ich das schon oft, mein Chef meint aber dies sei nicht zulässig.
    Leider fehlt es im Bereich des Blauen Blinklichtes an einigen Einträgen in den entsprechenden Regelwerken (StVZO usw.)

    Also gilt hier folgendes:

    Gute Argumente, sei es schriftlich oder auch nur mündlich suchen, und diese dann dem Tüd-Männchen vortragen...

    Dann sollte einer Eintragung/Genehmigung nichts mehr im Wege stehen...

    ----

    Am Einfachsten: Langes Kabel dran und provisorisch fest machen... Damit dann zum TÜV fahren und den zuständigen Sachbearbeiter dazu dann befragen, ob ers abnehmen würde, wenns fest verbaut ist...

    Würd ers machen: Einbauen und nochmal hinfahren :D

    MfG Fabsi

  3. #3
    Registriert seit
    26.02.2006
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    1.565
    Die Anbringung eines Blaulichtes hinten am Unterfahrschutz ist nicht verboten, hat aber 2 ganz entscheidende Nachteile:

    1. Zur Befestigung muß der Unterfahrschutz angebohrt werden und somit kann dessen Stabilität verändert werden - ist vielleicht relevant nach einem Unfall => Versicherungsschutz, ABE, etc.

    2. Die Warnwirkung der RKL wird dadurch erheblich eingeschränkt da sie oftmals schon vom ersten, dahinterfahrenden, Fahrzeug völlig verdeckt wird und nachfolgende Verkehrsteilnehmer sie dann nicht mehr erkennen können.
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

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  4. #4
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    Warum nicht oben am Fahrzeug anbringen? Da GW-L (oder -N oder wasauchimmer) mit Ladebordwand auch gerne Kleinkram alleine abarbeiten, wäre eine Heck-RKL zur besseren Absicherung da nicht verkehrt (gelbe Lämpchen auch nicht, aber das ist ein anderes leidiges Thema...). Am Unterfahrschutz, gerade wenn dann noch mit der LBW gearbeitet wird, ist sie nutzlos.

  5. #5
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    Naja, wenn das ein GW-N mit Plane und Spriegel ist, ist die sichere Anbringung einer RKL oben etwas komplizierter. Aber durchaus machbar (wie man an den meisten GW-N oder Dekon P sieht).
    Eventuell solltet Ihr den zusätzlichen Nutzen (besser Warnwirkung) und den höheren Montageaufwand gegeneinander abwägen. Ich persönlich würde mich dann für die bessere Sichtbarkeit entscheiden...

    Gruß,
    ahk
    Geändert von ahk (12.07.2007 um 10:19 Uhr)

  6. #6
    Registriert seit
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    Überleg mal, warum die Plane oben hält und nicht zusammenfällt...
    Und bei zig GW-L und SW klappt die Anbringung von RKL und anderen Heckwarnanlagen da völlig problemlos.



    Edit: Während meiner Antwort den Beitrag ändern gilt nicht ;-)

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