Es handelt sich um einen Abiball mit ca. 1000 Personen in der GWD-Handball-Arena.
Ich werd da nochmal Rücksprache halten, wie die BSW, bzw. der zuständige Fachbereichsleiter das sieht.
Aber schon mal danke für die Hinweise :)
Es handelt sich um einen Abiball mit ca. 1000 Personen in der GWD-Handball-Arena.
Ich werd da nochmal Rücksprache halten, wie die BSW, bzw. der zuständige Fachbereichsleiter das sieht.
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Ah in Minden, ich denke wir reden über die Kampa Halle ? Ist doch recht überschaubar und 1000 Leute ist ja auch noch nicht ganz so viel.
Im Gerry Weber Event Center (bis 3500 Personen) sind wir mit einem Trupp vor Ort zur Brandsicherheitswache sofern kein spektakuläres Feuerwerk geplant ist. Im GW Stadion nebenan ist dann meist eine Gruppe vor Ort.
Wenn ihr bei dem Abi Ball keine spektakulären Geschichten habt, ist das Gefahrenpotenzial ja auch nicht so groß. Beim Abi Ball sollte der Veranstalter lieber auf genügend Sicherheitskräfte achten.
Aber was ich nicht ganz verstehe, sitzt das Ordnungsamt bei euch nicht mit im Boot ? Weil es eigentlich doch deren Aufgabe ist das ganze abzusegnen.
Ihr dürft als Brandsicherheitswache nachher eh nur Empfehlungen geben. Wenn die ihre Plakate direkt am Scheinwerfer aufhängen, dürft ihr auhc nur empfehlen das Plakat abzuhängen. Weisungsbefugt seid ihr da nicht. Aber da das die meisten nicht wissen, tun alle im Regelfall das was die Feuerwehr ihnen sagt :-)
Einer seiner Jünger überlegte immer dreimal, bevor er etwas tat. Als der Meister davon hörte, Sprach er:"Zwei mal überlegen- das reicht schon".
Ja super, das wollte ich hören.
In der Kampahalle sind wir normalerweise bei großen Events auch nur mit 1/3.
Schauen wir mal, was die weisungsbefugten Personen dazu sagen werden :D
Gruß
Fabian
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OT:
Gibt es dazu ne Quelle?Zitat von tower911
Mein Stand für NRW ist der hier:
FSHG
II. ABSCHNITT: Vorbeugender Brandschutz
§ 7 Brandsicherheitswachen
(3) Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.
Quelle: www.feuerwehrmann.de/informationen/FSHG.htm
Gruß
Reissdorf
Also ich kenn das auch nur so:
Wenn die nicht machen, was wir sagen, dann ist die Veranstaltung vorbei, bevor sie angefangen hat...
je Grösser die Veranstaltung desto schwieriger wirds das durchzusetzen, vor allem bei Grossen Arena und Stadien Produktionen mit Amerikanern an der Spitze, da bei solchen Tourneen der örtliche Veranstalter auch nur als Unterhändler für nen Grösseren Tourveranstalter dient.
Ich hab mal unseren KBM gefragt und der hat mir das ganze so gesagt:
Wenn der Veranstalter auf Weisungen der Sicherheitswache nicht reagiert spricht man ihn nochmals darauf an und wenn dann nichts passiert wird die Veranstaltung entweder gleich abgeblasen bevor sie angefangen hat oder wenn das währent der Veranstaltung passiert wird die Veranstaltung abgebrochen.
MFG Flo
*g bei ner Veranstaltung mit 15.000 Leuten will ich sehen wie du die platzen lässt :-)Zitat von Freakmaster
between
hab nochmal Rücksprache gehalten.
Wir haben hier manchmal Ausnahmen in einem Veranstaltungsort bei dem nicht zwingend eine BSW vorgeschrieben ist, aber eine gestellt wird. Bei der ist es dann so das die BSW keine Weisungsbefugnisse inne hält.
Also wo eine normale BSW gehalten wird und die Voraussetzungen der Veranstaltung eine BSW fordern, ist die Brandsicherheitswache Weisungsbefugt wie im FSHG erwähnt.
Zu den Sachen mit den Plakaten usw. kannst du auch einfach mal in die Versammlungsstättenverordnung gucken.
hier ein Ausschnitt.
Musst du mal gucken was alles auf euch zutreffend ist aus der V.St.V
Abschnitt 2
Brandverhütung
§ 33
Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem
Material bestehen.
(2) 1Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen aus mindestens
schwerentflammbarem Material bestehen. 2Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem
Material bestehen.
(3) 1Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Bei
Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen
aus normalentflammbarem Material.
(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
(5) 1Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
2Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus
nichtbrennbarem Material bestehen.
(6) 1Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht
werden. 2Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen
Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. 3Ausschmückungen aus natürlichem
Pflanzenschmuck dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.
(7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen
so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.
(8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so
weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
Einer seiner Jünger überlegte immer dreimal, bevor er etwas tat. Als der Meister davon hörte, Sprach er:"Zwei mal überlegen- das reicht schon".
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