
Zitat von
Freakmaster
Ich hab mal unseren KBM gefragt und der hat mir das ganze so gesagt:
Wenn der Veranstalter auf Weisungen der Sicherheitswache nicht reagiert spricht man ihn nochmals darauf an und wenn dann nichts passiert wird die Veranstaltung entweder gleich abgeblasen bevor sie angefangen hat oder wenn das währent der Veranstaltung passiert wird die Veranstaltung abgebrochen.
*g bei ner Veranstaltung mit 15.000 Leuten will ich sehen wie du die platzen lässt :-)
between
hab nochmal Rücksprache gehalten.
Wir haben hier manchmal Ausnahmen in einem Veranstaltungsort bei dem nicht zwingend eine BSW vorgeschrieben ist, aber eine gestellt wird. Bei der ist es dann so das die BSW keine Weisungsbefugnisse inne hält.
Also wo eine normale BSW gehalten wird und die Voraussetzungen der Veranstaltung eine BSW fordern, ist die Brandsicherheitswache Weisungsbefugt wie im FSHG erwähnt.
Zu den Sachen mit den Plakaten usw. kannst du auch einfach mal in die Versammlungsstättenverordnung gucken.
hier ein Ausschnitt.
Musst du mal gucken was alles auf euch zutreffend ist aus der V.St.V
Abschnitt 2
Brandverhütung
§ 33
Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem
Material bestehen.
(2) 1Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen aus mindestens
schwerentflammbarem Material bestehen. 2Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem
Material bestehen.
(3) 1Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Bei
Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen
aus normalentflammbarem Material.
(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
(5) 1Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
2Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus
nichtbrennbarem Material bestehen.
(6) 1Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht
werden. 2Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen
Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. 3Ausschmückungen aus natürlichem
Pflanzenschmuck dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.
(7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen
so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.
(8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so
weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
Einer seiner Jünger überlegte immer dreimal, bevor er etwas tat. Als der Meister davon hörte, Sprach er:"Zwei mal überlegen- das reicht schon".