
Zitat von
BGB
§ 683
Ersatz von Aufwendungen
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Jeder Ersthelfer ist von Schäden freizustellen, so lernt es jeder in Erste-Hilfe-Kurs! Ansprechpartner ist bei ALLEN Schäden (Materiell und körperlich!) die Haftpflicht des Verletzten! Bei Kfz-Unfall die Kfz-HP, bei Reitunfall die Tierhalterhaftpflicht, ... bei Zweifeln die PrivatHP!
Zum Satz:"Obdachlose haben aber keine Haftpflicht" - den kann ich nicht mehr hören in meinen Kursen! Jedes Unfallopfer ist gegegüber dem Ersthelfer Haftpflicht versichert! Weitere Fragen beantwortet in diesem Fall die Kommune in deren Bereich der Unfall war! Im Klartext: das Sozielamt begleicht den Schden!
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator