Seite 2 von 3 ErsteErste 123 LetzteLetzte
Ergebnis 16 bis 30 von 38

Thema: Verkehrsabsicherung

  1. #16
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    Zitat Zitat von Alex22
    Rechtlich gesehen ist es in allen Bundesländer, außer Bayern (Gott sei dank wohne ich in Bayern :-),) nur gestattet vor einer Unfallstelle zu warnen, ihr dürftet aber keine Kelle schwingen oder PKWs aufhalten die trotz eines Unfalles durchfahren wollen.
    Ich wohne - ebenfalls Gott sei dank - nicht in Bayern, und ich würde mich auf den gerechtfertigten Notstand berufen und den Verkehr anhalten, wenn ich die Sicherheit eines Patienten oder eines Mitglied des Rettungsteams gefährdet sehe. Selbstverständlich wird in diesem Moment sofort die Polizei nachgefordert und die Verkehrsregelung beim Eintreffen derselben an diese übergeben.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #17
    Registriert seit
    16.12.2004
    Beiträge
    1.102
    Also in RLP darf man als Feuerwehr definitv eine Vollsperrung durchführen. Verkehr leiten oder die Straße halbseitig Sperren ist allerdings wie schon gesagt verboten. Die Vollsperrung darf auch nur wieder die Polizei aufheben.

  3. #18
    Registriert seit
    31.03.2003
    Beiträge
    520
    Zitat Zitat von Alex22
    (...) oder PKWs aufhalten die trotz eines Unfalles durchfahren wollen.
    Das würde mir einfallen ein Auto nicht auf zu halten wenn es an meiner Absperrung vorbei fahren will.
    Wenn wir eine Staße sperren hat das einen Sinn und wenn da einer durchfahren will werd ich dem das schon erklären.

    So typische Fragen wenn das große, rote Auto auf der Staße steht und man die Straße mit Verkehrsleitkegeln zu gemacht hat: "Kann ich da nicht durch fahren?" Antwort: "Doch natürlich ich mache ihnen gerade den Weg frei. Wir stehen nur zum Spaß hier."
    Da fällt mir manchmal echt nichts mehr ein.

    Gruß
    Reissdorf

  4. #19
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.257
    Ist aber so ...
    Das einzigste auf was du dich stützen kannst ist rechtfertigender Notstand und das ist nur wischi waschi.
    Du hast keine Rechtliche Grundlage die Strasse zu sperren ... und wenn dann zeig wos steht.
    in der VwV Stvo
    §44
    2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

    Hier steht nix von Feuerwehr oder THW nur von Polizei.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #20
    Registriert seit
    11.08.2006
    Beiträge
    543
    Worauf ich mich stützen kann und was oftmals mehr hilft als irgendein Wischiwaschi-Paragraph, das ist ein schönes, quergestelltes LF.

    Dieses Argument hat bisher noch jeden Autofahrer überzeugt, denn bei uns dauert es oft ewig, bis die POL vor Ort ist und wenn, dann kommen die mit zwei Mann nehmen den Unfall auf und akzeptieren die Sperrung der Straße...

  6. #21
    Registriert seit
    13.02.2003
    Beiträge
    205
    Hallo Leute,

    Danke für die Rege diskusion aber wir weichen dochmal wieder sehr von der eigentlichen Frage ab.

    Unsere erkentnisse bis jetzt zu dem eigenlichen Thema.

    Es ist möglich solche Lampen zu montieren. Diese werden auch vom TÜV als soche eingetragen. ( in Bayern).
    Es muß nur sichergestellt sein das diese wärend der Fahrt nicht eingeschaltet werden können. Lösung Funktion nur bei angezogener Handbremse . Motor sollte schon laufen sonst bedankt sich die Batterie.
    Rechtschreibfehler sind meine
    الأخطاء الإملائية هي بلادي

  7. #22
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.257
    Zitat Zitat von Walmsburger
    Worauf ich mich stützen kann und was oftmals mehr hilft als irgendein Wischiwaschi-Paragraph, das ist ein schönes, quergestelltes LF.
    Und wenn einer in euer quergestelltes LF reindüst möchte ich nicht in der Haut des Anordnenden sein.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #23
    Registriert seit
    11.09.2005
    Beiträge
    3.360
    wobei mir auch immer gesagt wurde das im Saarland die Feuerwehr die Straße sperren aber keinen Verkehr leiten darf

    *imkellernachquellensuch*
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  9. #24
    Registriert seit
    10.04.2005
    Beiträge
    310
    @alex22:

    Wo steht, dass ich das nicht darf? Ich darf den Verkehr nicht regeln, sehr wohl bin ich aber dazu verpflichtet, meinen Einsatzbereich abzusichern. Im Falle eines VU o.ä. (abhängig von der Situation) ist dann unter Umständen auch bei uns in Bayern eine Vollsperrung nötig.

    Wenn einer ins quergestellte LF reinknallt, dann mache ich mir als GF dieses FZ nur Sorgen, wenn keine ausreichende Absicherung (AUCH bei der FW ist ein Absichern der Unfallstelle mit Warndreieck PFLICHT!!) dessen erfolgt ist. Und vielleicht, weil ich den dann evt. notwendigen Spreizer nicht mehr rauskrieg!

    Klar, Blaulicht und Warnblinki am LF alleine reichen nicht!

    Grüße

    Michl
    NotSan, ELRD (BRK), HFM (FF), GF (FF), Digitalfunk Multiplikator

  10. #25
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.257
    Absichern darfst du bzw mußt du sogar.
    Absichern ist aber nur Blitzlichter und Warndreieck etc. aufstellen.
    Absichern hat aber in keinster Weise was Verkehr regeln zu tun und wenn man die Strasse sperrt, egal wie, dann ist das auch ein Regeln.
    und @ boesermichl
    Wir in Bayern dürfen regeln bis sich die Balken biegen, hier gibt es auch eine rechtliche Grundlage die es in den übrigen Ländern nicht gibt.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  11. #26
    Registriert seit
    11.09.2005
    Beiträge
    3.360
    und wenn ich so sichere das die Gasse zu ist ?
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  12. #27
    Registriert seit
    16.12.2004
    Beiträge
    1.102
    Quelle: http://rlp.juris.de/rlp/Brand_KatSchG_RP_P25.htm

    Landesgesetz
    über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
    (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
    Vom 2. November 1981*
    * GVBl. S. 247

    Fundstelle: GVBl 1981, S. 247
    Zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005, GVBl. 2005, S. 104
    Ausgabe im Zusammenhang

    Zur Inhaltsübersicht
    § 25
    Befugnisse der Einsatzleitung

    (1) Der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ist eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen, hat der Einsatzleiter einen Leitenden Notarzt und einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen. Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des ersten Teiles des ,,Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.

    (2) Sicherheitsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit dem Einsatzleiter angeordnet werden.

    (3) Feuerwehrangehörige und Helfer der anderen Hilfsorganisationen haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.
    Ein Vollstreckungsbeamter (Absatz 1), der der Einsatzleiter ohne das Vorhandensein der Polizei ist, wird eine Straße sperren dürfen, denke ich mal.

    (Ich zitiere hier das LBKG von Rheinland-Pfalz)

  13. #28
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.257
    Dann ist das auch wieder verboten.
    Wenn die ganze Strasse ein Trümmerfeld ist darfst du ihm auch nicht verbieten durch das Trümmerfeld zu fahren. (mit angemessener Geschwindigkeit)
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  14. #29
    Registriert seit
    29.03.2006
    Beiträge
    5.311
    Zitat Zitat von Alex22
    Und wenn einer in euer quergestelltes LF reindüst möchte ich nicht in der Haut des Anordnenden sein.
    Jetz mal ganz ehrlich... Wär es dem "Anordnenden" lieber, wenn der "rasende Autofahrer" in die Helfer "reinknallt" ???

    MfG Fabsi

  15. #30
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    Moin moin,

    Eigenschutz geht vor. Wenn ich also als Nicht-Verantwortlicher bei einem Einsatz auf einer Strasse arbeiten muss, dann wird die Strasse entweder gesichert, oder ich arbeite nicht. Das bleibt ja schliesslich jedem einzelnen überlassen. Und wenn mein Einsatzführer mich zu einem Verletzten schickt, obwohl mir der Einsatzort nicht sicher genug ist, lehne ich das ab mit dem Hinweis auf Eigenschutz.
    Man muss es ja nicht übertreiben, aber letztendlich ist jeder für sich selbst verantwortlich.

    Gruß, Mr. Blaulicht

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •