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Thema: Unterschied zwischen Evakuierung und Räumung

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  1. #1
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    Hi,

    das deckt sich ja so ungefähr mit meinem gefühlten Verständnis.

    Bei der Räumung geht es nur darum den zu räumenden Bereich "freizubekommen".
    Räume ich ein KAufhaus aufgrund einer Bombendrohung so ist mein einziges Ziel die Personen aus dem Kaufhaus zu bekommen (möglichst Zügig, ohne Panik und Verletzte natürlich!)
    Evakuiere ich ein Wohngebiet, so bringe organisiere ich den abtransport und die Unterbringung der zu evakuierenden...
    NAtürlich sind in den meisten Fällen die Begriffe einigermaßen austauschbar.
    Aber nicht in ALLEN!

    HAbe ich z.b. eine Einsatzstelle wo mich viele Schaulustige behindern, so kann ich diese von der Polizei "Räumen" lassen.

    Oder wenn Demonstranten z.b. bei einem Castor-Transport die Straße blockieren, dann wird die Polizei ebendfalls die Strasse "räumen".

    In beiden Fällen wird man wohl kaum von einer Evakuierung sprechen können!

    Gruß
    Carsten

  2. #2
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    Es bleibt als signifikanter Unterschied, daß ein geräumter Bereich zu 100% personenfrei ist, da die angeordnete Räumung letztlich auch unter Zwang durchgesetzt wird.

    MfG

    Frank

  3. #3
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    Moin,

    die Schlussfolgerungen von DG3YCS und F64098 sind so nicht ganz richtig. Die wesentliche Unterscheidung zwischen beiden Begriffen ist, dass es sich bei der Evakuierung um einen planvollen, organisierten vorgang handelt. Eine Räumung dagegen stellt in diesem Zusammenhang auf eine kurzfristige Aktutmaßnahme ab.

    Ein Altersheim wird im Brandfall geräumt, ggf. auch in nicht unbedingt dafür geeignete Auffangeinrichtungen (Zelte, nachbars Garage...), im Falle einer gplanten Bombenentschärfung wird es in dafür eingerichtete Aufnahmeeinrichtungen (umgenutze Turnhallen, ander heime) evakuiert.

    Die Tatsache, dass ein Raum nach einer "räumung" zwingen frei von jeder person sein muss ist a.) so aus der Begriffsdefinition nicht herzuleiten und b.) auch Ziel der Evakuierung.

    Die ggf. anzuwendenden Zwangsmaßnahmen, so es sie denn überhaupt gibt, ergeben sich nicht aus dem Begriff selbst sondern aus den im Zusammenhang einer Räumung oder Evakuierung einschlägigen Rechtsnormen, etwa dem jeweiligen Freiheitsentzugsgesetz, einer Anordnung der Exekutive, dem InfSchG usw.

    Generell gilt, und das grundsätzlich, der Grundsatz der Unverletztlichkeit der Wohnung und der Freizügigkeit. So war es beispielsweise 2002 an der Elbe dem ein oder anderen Bürger nicht beizubringen, sich als dies noch möglich war auf dem Landwege evakuieren zu lassen. Das führte dann oft dazu, dass der Bürger dann später auf dem Wasser- oder Luftwege gerettet (nicht geräumt) werden musste - sofern er sich aber in dieser Situation noch im Zustand der freien Selbstbestimmung befand hätte er sich auch dagegen entscheiden können ("Ich bleib hier sitzen auf meinem Dach...").

    Gruß, otti

  4. #4
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    2.651

    Es ist Vorweihnachtszeit

    Es ist ja mal wieder Vorweihnachtszeit, also die Zeit der Bomenentschärfungen....

    Die Deffinition von "Räumung" und "Evakuierung" der KatS, HVB und Polizei der Region Hannover:

    Räumung:
    UNGEPLANTE Entfernung von Personen oder Gefahrpotential aus einem Gebiet. Z.B. es wird eine Bombe gefunden, die SOFORT entfernt/entschärft werden muss. Es wird OHNE VORBEREITUNG das Gefahrengebiet "geleert".

    Evakuierung:
    GEPLANTE Entfernung von Personen oder Gefahrpotential aus einem Gebiet. Z.B. es wird eine Bombe gefunden, die entfernt/entschärft werden kann WENN ZEIT IST. Es wird MIT PLANUNG und INFORMATION DER ZU EVAKUIERENDEN (meist 14 Tage vor dem Termin per Handzettel in jeden Briefkasten und Pressemitteilungen) das Gefahrengebiet "geleert".

    Unmittelbarer Zwang wird in beiden Fällen angewendet, wenn die Personen das Sperrgebiet nicht freiwillig verlassen wollen bzw. die Entfernung des Gefahrenpotentials nicht zulassen wollen. Daher ist in beiden Fällen ja auch die Landespolizei und die Berufsfeuerwehr (auch die sind Verwaltungs-Vollzugsbeamte) eingesetzt.
    Die Zwangsmaßnahmen gründen auf Artikel 13 VII GG. Der Umstand der "gemeinen Gefahr und Lebensgefahr für Einzelne" wird von der Ortspolizeibehörde ("Ordnungsamt") festgestellt und somit die Unverletzlichkeit der Wohnung aufgehoben. Die Verwaltungsvollzugsbeamten (und die Landespolizei in Amtshilfe) setzten das dann um.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  5. #5
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    16.08.2006
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    151
    Ich freue mich, dass über meine Frage inzwischen so umfangreich und ernst diskutiert wird.

    Danke vor allem für die Quellen angabe in dem einen Beitrag.

    Mir geht es übrigens vorrangig um den Bereich Altenheim.

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