Moin,
die Schlussfolgerungen von DG3YCS und F64098 sind so nicht ganz richtig. Die wesentliche Unterscheidung zwischen beiden Begriffen ist, dass es sich bei der Evakuierung um einen planvollen, organisierten vorgang handelt. Eine Räumung dagegen stellt in diesem Zusammenhang auf eine kurzfristige Aktutmaßnahme ab.
Ein Altersheim wird im Brandfall geräumt, ggf. auch in nicht unbedingt dafür geeignete Auffangeinrichtungen (Zelte, nachbars Garage...), im Falle einer gplanten Bombenentschärfung wird es in dafür eingerichtete Aufnahmeeinrichtungen (umgenutze Turnhallen, ander heime) evakuiert.
Die Tatsache, dass ein Raum nach einer "räumung" zwingen frei von jeder person sein muss ist a.) so aus der Begriffsdefinition nicht herzuleiten und b.) auch Ziel der Evakuierung.
Die ggf. anzuwendenden Zwangsmaßnahmen, so es sie denn überhaupt gibt, ergeben sich nicht aus dem Begriff selbst sondern aus den im Zusammenhang einer Räumung oder Evakuierung einschlägigen Rechtsnormen, etwa dem jeweiligen Freiheitsentzugsgesetz, einer Anordnung der Exekutive, dem InfSchG usw.
Generell gilt, und das grundsätzlich, der Grundsatz der Unverletztlichkeit der Wohnung und der Freizügigkeit. So war es beispielsweise 2002 an der Elbe dem ein oder anderen Bürger nicht beizubringen, sich als dies noch möglich war auf dem Landwege evakuieren zu lassen. Das führte dann oft dazu, dass der Bürger dann später auf dem Wasser- oder Luftwege gerettet (nicht geräumt) werden musste - sofern er sich aber in dieser Situation noch im Zustand der freien Selbstbestimmung befand hätte er sich auch dagegen entscheiden können ("Ich bleib hier sitzen auf meinem Dach...").
Gruß, otti