Hallo!
Ja das liegt aber daran, das die Fahrzeuge für einen anderen Zweck für den sie eigentlich gedacht sind, verwendet werden. Da kann es dann sein, das Rundumleuchten etc. abgedeckt werden.
Beispiel; Sozialfahrzeuge des DRK o.a. werden Tagsüber vom Fahrdienst benutzt und stehen am Abend und Wochenende als Einsatzfahrzeuge für SEG etc. zur Verfügung.
Oder Historische Fahrzeuge, das kann zur Auflage bei der Zulassungsstelle gemacht werden.
Aber, Fahrzeuge die nach §52 Abs.3 StVZO oder durch Ausnahmegenehmigung der IM Blaues Blinklicht und Einsatzhorn führen dürfen, müssen diese nicht abdecken, wozu auch !?
MfG