Guten Tag!
Für mich ist die Bibel das LBKG und der RAEP Gesundheit (Rheinland-Pfalz):
LBKG
§25
Befugnisse der Einsatzleitung
(1) Der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ist eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen, hat der Einsatzleiter einen Leitenden Notarzt und einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen. Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des ersten Teiles des ,,Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.
RAEP Gesundheit
1.6 Die / der OL müssen den Fortbildungslehrgang „Organisatorische Leiterin / Organisatorischer
Leiter“ bestanden haben und mit den Strukturen der Gefahrenabwehr
vertraut sein.
LNÄ / LNA und OL haben in der Regel folgende Aufgaben:
– Feststellung und Beurteilung der Lage aus medizinischer sowie taktisch-organisatorischer
Sicht
– Lagebeurteilung / Taktische Lage
– Art des Schadens
– Art der Verletzungen / Erkrankungen
– Anzahl Verletzter / Erkrankter / Betroffener
– Intensität / Ausmaß der Schädigung
– Zusatzgefährdungen
– Schadensentwicklung
– Befreiung aus Zwangslagen
– Notwendiges / vorhandenes Einsatzpotential
– Anzahl der benötigten Kräfte, insbesondere Ärzte sowie ggf. Einheiten
– Bedarf an Medikamenten, Verbandsmaterial und medizinischem Gerät
– notwendige / vorhandene Transportkapazität
– stationäre und ambulante Behandlungskapazität
– Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes
– Sichtung / Triage
– medizinische Versorgung
– Transport
– Durchführung des medizinischen Einsatzes
– Festlegung der Behandlungs- und Transportprioritäten
– Festlegung der medizinischen Versorgung
– Delegation medizinischer Aufgaben
– Festlegung der Art der Transportmittel und Transportziele
– Beratung der Einsatzleitung in medizinischen Fragen
– Leitung des Einsatzes der Kräfte des Rettungs-, Sanitäts-, Betreuungs- und Verpflegungsdienstes
als Abschnittsleitung Gesundheit
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– Beurteilung der Örtlichkeit und in Abstimmung mit der Einsatzleitung die Festlegung
des Standortes sowie der Einrichtung von Verletztenablagen, Verbandsplätzen,
Krankenwagenhalteplätzen und Hubschrauberlandemöglichkeiten
– Sicherstellung der einheitlichen Registrierung der Verletzten, Geschädigten und
sonstigen Betroffenen
– Organisation des Verletztenabtransports (in Abstimmung mit der Rettungsleitstelle)
– Verbindung zur Rettungsleitstelle und zur Einsatzleitung
– Anforderung / Nachforderung von Einsatzpotential bei der Rettungsleitstelle
– Lagemeldungen an Rettungsleitstelle
– Anforderungen und Lagemeldungen an die Einsatzleitung
– Einrichtung von Auffang-, Sammel-, Betreuungsstellen und Notunterkünften
– Sicherstellung der Kommunikation
– ggf. Anforderung der psychosozialen Betreuung Betroffener und Einsatznachbereitung
(siehe auch 3.3)
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit der Einsatzleitung abzustimmen.
Die Kennzeichnung der LNÄ / des LNA und der / des OL erfolgt entsprechend den Festlegungen
der Richtlinie für den Führungsdienst im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe
und im Katastrophenschutz (Führungsdienst-Richtlinie – FüRi -).
Die jederzeitige sichere Alarmierung der LNÄ / des LNA und der / des OL ist sicherzustellen.
3.2 LNÄ / LNA und OL arbeiten eng und unmittelbar –unter Beachtung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen– mit dem Kreisauskunftsbüro, der Polizei und anderen
Behörden oder betroffenen Stellen (z.B. Verkehrsunternehmen und dgl.) zusammen.
Sie unterstützen die Maßnahmen zur Suche und Identifizierung von Vermissten und
Betroffenen sowie zur Wiederherstellung von durch das Ereignis unterbrochenen
Kontakten. Bei Bedarf ist eine „Gemeinsame Auskunftsstelle der freiwilligen Hilfsorganisationen“
einzurichten. Das Personal wird von besonders ausgebildeten Helferinnen
/ Helfern des Deutschen Roten Kreuzes und / oder der anderen Hilfsorganisationen
gestellt.
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