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Thema: OrgL RD: Rechte und Pflichten

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Hey ihr Beiden!

    Mich interessieren speziell die Infos zu Niedersachsen. Aber natürlich kann man alle Infos zu allen Bundesländern hier niederschreiben. Vielleicht bekommen wir ja ein paar Sachen zusammen.

    Danke für den Buchtip. Also wenn noch jemand etwas weiß - her damit ;-)

    Zum Beispiel interessieren mich Dinge wie auf was kann man sich beziehen, wenn man ein Gemeindehaus oder eine Lagerhalle "in Beschlag" nehmen will oder andere Sachen braucht.
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  2. #2
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    Tja ...

    Das einzig Konkrete für den Bereich Niedersachsen ist das hier:

    >
    Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz
    (NRettDG) vom 29. 1. 1992 (Nds. GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 20. 11. 2001 (Nds. GVBl. S. 701)

    § 7 Örtliche Einsatzleitung.
    (1) 1Jeder kommunale Träger bestimmt für seinen Rettungsdienstbereich eine örtliche Einsatzleitung, die bei einem größeren Notfall am Einsatzort Aufgaben der Rettungsleitstelle übernimmt, so weit dies zur ordnungsgemäßen Lenkung des Einsatzes erforderlich ist, und die medizinische Versorgung leitet. 2Sie ist gegenüber den am Einsatzort tätigen Personen an Stelle der Rettungsleitstelle weisungsbefugt, jedoch nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten.
    (2) Die örtliche Einsatzleitung besteht mindestens aus einer Notärztin oder einem Notarzt, die oder der hierfür besonders fortgebildet sein muss (Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt), und einer technischen Leiterin oder einem technischen Leiter.
    (3) Die Rettungsleitstelle bestimmt im Einzelfall, ob die örtliche Einsatzleitung an ihrer Stelle tätig wird.
    ...

    <
    In Fällen bei denen die Feuerwehr die Gesamteinsatzleitung hat (=Regelfall) ist der "Leiter der örtlichen Feuerwehr" bzw. sein Stellvertreter durch das Niedersächsische Brandschutzgesetz mit den erforderlichen Rechten ausgestattet.

    Alle Anderen von dir angesprochenen Punkte kann man auf die Verpflichtung zur zumutbaren Hilfeleistung bei Notfällen beschränken !!!
    In der Praxis habe ich auch diesbezüglich noch nie wirkliche Probleme gehabt !

    Klarste Situation überhaupt: der offiziell festgestellte Katastrophenfall

    => Alles ganz klar geregelt !!! :)


    Gruß
    Bastel

  3. #3
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  4. #4
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    Zitat Zitat von Etienne
    Zum Beispiel interessieren mich Dinge wie auf was kann man sich beziehen, wenn man ein Gemeindehaus oder eine Lagerhalle "in Beschlag" nehmen will oder andere Sachen braucht.
    Also dazu kann ich dir nur soviel sagen, dass zumindest bei uns (war RLP) die Stadt oder Gemeinte ja die SEG beispielsweise "ruft"... Falls bei uns eine SEG rausgeht, wird auch der zuständige Oberbürgermeister oder Landrat "alarmiert" und kommt dann auch zur E-Stelle. Falls der OrgL dann eine Halle haben möchte, wird organisiert wie da reinzukommen ist, ob der Hausmeister in der näche ist, oder die Stadt/ der Kreis-Vertreter ja da ist und das "Aufbrechen" dann "absegnet"...

    Aber im allgemeinen kann bei einem "Katastrophenfall" dir erstmal keiner Verweigern, irgendwelche Hallen zu nutzen... (Verhältnissmäßigkeit der Mittel natürlich)...

    Und falls es z.b. den Besitzer einer Industriehalle stört: Kurzes rufen zu einem der Leute in Grün(/demnächst Blau :D) behebt das recht zügig.

    MfG Fabsi

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