Tja ...
Das einzig Konkrete für den Bereich Niedersachsen ist das hier:
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Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz
(NRettDG) vom 29. 1. 1992 (Nds. GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 20. 11. 2001 (Nds. GVBl. S. 701)
§ 7 Örtliche Einsatzleitung.
(1) 1Jeder kommunale Träger bestimmt für seinen Rettungsdienstbereich eine örtliche Einsatzleitung, die bei einem größeren Notfall am Einsatzort Aufgaben der Rettungsleitstelle übernimmt, so weit dies zur ordnungsgemäßen Lenkung des Einsatzes erforderlich ist, und die medizinische Versorgung leitet. 2Sie ist gegenüber den am Einsatzort tätigen Personen an Stelle der Rettungsleitstelle weisungsbefugt, jedoch nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten.
(2) Die örtliche Einsatzleitung besteht mindestens aus einer Notärztin oder einem Notarzt, die oder der hierfür besonders fortgebildet sein muss (Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt), und einer technischen Leiterin oder einem technischen Leiter.
(3) Die Rettungsleitstelle bestimmt im Einzelfall, ob die örtliche Einsatzleitung an ihrer Stelle tätig wird.
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In Fällen bei denen die Feuerwehr die Gesamteinsatzleitung hat (=Regelfall) ist der "Leiter der örtlichen Feuerwehr" bzw. sein Stellvertreter durch das Niedersächsische Brandschutzgesetz mit den erforderlichen Rechten ausgestattet.
Alle Anderen von dir angesprochenen Punkte kann man auf die Verpflichtung zur zumutbaren Hilfeleistung bei Notfällen beschränken !!!
In der Praxis habe ich auch diesbezüglich noch nie wirkliche Probleme gehabt !
Klarste Situation überhaupt: der offiziell festgestellte Katastrophenfall
=> Alles ganz klar geregelt !!! :)
Gruß
Bastel