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Thema: Trunkenheits-Unfall: POL eigenmächtig informieren?

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  1. #1
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von c2h6
    Als medizinisches Personal Schweigepflicht, ok. Wie siehts aber mit FF aus (sofern der Patient auch dieser gegenüber offen gesprochen hat und nicht der RD "geplaudert" hat?)
    So weit ich weiss, gilt die Schweigepflicht immer und überall für im Dienst (welcher auch immer) erlangte Informationen, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene keine Verbreitung der Information wünscht.
    Müssen Feuerwehrler diesbezüglich keine Schweigepflichtserklärung unterschreiben? Das kann ich mir kaum vorstellen! Dann dürfte ja jeder Feuerwehrler alles weitererzählen, was er zum Beispiel bei einer Wohnungsöffnung erfährt oder sieht (oder riecht!).

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
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    Zur ganzen Diskussion:

    Wo verstoße ich gegen die Schweigepflicht, egal in welchem Fall, wenn ich der Leitstelle nur Bescheid gebe "Brauchen hier die POL" ?????

    Ich muss doch keinem sagen "Ich habe die Vermutung, der ist besoffen!"!!!

    Daher weder ein Verstoß gegen die Schweigepflicht, meiner Anzeigepflicht bin ich allerdings nachgekommen. Alles gut. Der Herr in Grün wird ja wohl wissen, was er zu tun hat!

    Melden macht frei hieß es bei der Bundeswehr!
    NotSan, ELRD (BRK), HFM (FF), GF (FF), Digitalfunk Multiplikator

  3. #3
    c2h6 Gast
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    So weit ich weiss, gilt die Schweigepflicht immer und überall für im Dienst (welcher auch immer) erlangte Informationen, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene keine Verbreitung der Information wünscht.
    Wenn also die FF zu einem Brand gerufen wird und ein FW'ler beobachtet jemand der Feuerzeug und Benzinkanister hinter dem Haus ins Gebüsch wirft und wegrennt und mit dem Auto davonbraust, muß er davon ausgehen daß der vermutliche Brandstifter nicht an einer Weitergabe seiner Beschreibung und seines Autokennzeichens interessiert ist und sollte niemandem etwas davon erzählen?

  4. #4
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    690
    Hallo,

    1. grundsätzlich stimmt etwas an der AAO nicht, wenn zu einem VU keine Polizei hinzualarmeirt wird.
    2. Sollte ein RTW oder FW Eigenfeststellung eines VU haben, dann können diese Kräfte natürlich absolut problemlos zur Gefahrenabwehr die Polizei nachfordern (Absicherung Unfallstelle...), ohne auch nur gegen irgendwas zu verstoßen.
    3. Die Schweigepflicht gilt nur für bestimmte Berufsgruppen, diese sind unter § 203 StGB abschließend aufgezählt, RD fällt unter Heilberuf und ist erfasst.
    4. Für die Feuerwehr gilt dies grundsätzlich nicht! Allerdings ist in einem späteren Verfahren, wenn man Zeuge wird, eine Aussagegenehmigung vom Träger der FW einzuholen, da auch diese Daten im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden (Aussagegenehmigung ist nur pro Forma, gibts immer, wenn man das eigene Nest nicht beschmutzt:-), aber dann weist Gericht dies an.

    Außerdem sollte man sich doch einfach mal überlegen, ob es nicht immer einen einfacheren Weg gibt, jemandem seine gerechte Strafe zukommen zu lassen: Niemand kann mir verbieten, die Pol zur Eigensicherung gegen den Verkehr nachzufordern!

    "§ 203 StGB"

    Verletzung von Privatgeheimnissen


    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1.
    Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

    2.
    Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

    3.
    Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

    4.
    Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

    4a.
    Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

    5.
    staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

    6.
    Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1.
    Amtsträger,

    2.
    für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

    3.
    Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

    4.
    Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

    5.
    öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

    6.
    Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

    (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

    (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


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