Es ist im RettG NRW geschrieben im §5 Absatz 5 heißt es:

"Das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal hat jährlich an einer mindestens 30-Stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dies nachzuweisen."

Somit gilt dies nicht nur für RS sondern auch für RA und RH.